Stände

[845] Stände, Bezeichnung für die verschiedenen Klassen von Personen, die durch Gemeinsamkeit eines Berufes verbunden sind, Berufsstände, z. B. Handwerker-, Handels-, Offiziers-, Beamtenstand. Der Berufsstand ist rechtlich von Bedeutung, soweit er ein gemeinsames Berufsrecht hat. Die sogen. Geburtsstände sind ursprünglich erblich gewordene Berufsstände. Dies trifft insbes. bei den mittelalterlichen Berufsständen (Feudalständen): Geistlichkeit, Adel, Stadtbürger, hinsichtlich der beiden letztgenannten zu. Für das heutige Recht haben sie keine Bedeutung mehr. Insbesondere ist der Adel (s. d.) kein Stand mehr, sondern eine erbliche staatliche Titularauszeichnung, mit der sich gewisse Rechtsvorzüge verbinden können. Man bezeichnet also den Gegensatz zu adlig richtigerweise nur durch die Verneinung, nicht adlig, nicht durch bürgerlich. Über S. im Sinne von Landstände s. Volksvertretung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 845.
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