Untreue

[947] Untreue (Abus de confiance), im allgemeinen soviel wie Treubruch, Unredlichkeit; im strafrechtlichen Sinne die absichtliche Verletzung einer Rechtsverbindlichkeit, die sich zugleich als Verletzung besondern Vertrauens darstellt. In diesem Sinne straft das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 266) die von Bevollmächtigten, Vormündern, obrigkeitlich oder letztwillig bestellten Verwaltern fremden Vermögens, Feldmessern, Mäklern, Güterbestätigern und andern im Dienste des öffentlichen Vertrauens stehenden Personen verübte U. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nach Befinden mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Vgl. auch Prävarikation. Daneben kann, wenn die U. begangen wurde, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auch noch auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden. Die von einem öffentlichen Beamten verschuldete U. wird als Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Verschieden von der U. ist die Veruntreuung, d. h. die Unterschlagung (s. d.) anvertrauter Sachen. Besondere Strafdrohungen gegen U. finden sich in dem Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditäts-Versicherungsgesetz, in dem Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen (von 1884), in dem Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, im Hypothekenbankgesetz (von 1899), in § 312 des Handelsgesetzbuches, im Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901, in § 79 des Börsengesetzes. Vgl. Ammon, Die U. (Tübing. 1894), und Literatur bei »Unterschlagung«. – Über eheliche U. s. Ehebruch.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 947.
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