Viehverstellungsvertrag

[147] Viehverstellungsvertrag (Viehpacht, franz. Bail à cheptel), das Rechtsgeschäft, durch das jemand gegen einen gewissen Vorteil ein Stück Vieh eines andern zur Einstellung, Wartung und Fütterung übernimmt. Der V. kommt in den verschiedensten Formen vor, namentlich aber in der Form, daß Muttervieh (Teilvieh, Halbvieh, Vieh auf halben Gewinn) von dem Viehversteller zur Wartung und Fütterung eingestellt wird, wogegen der Einsteller, d. h. derjenige, der die Tiere übernimmt, die Milch, den Dünger und die Hälfte der Nachzucht erhält. In der Schweiz kommt der V. als Alpage des vaches in der Weise vor, daß der Hirt während des Sommers Kühe zur Weide auf den Alpen übernimmt. Er erhält die Milch und das Kalb, zahlt aber einen Pachtzins oder liefert eine bestimmte Zahl von Käsen oder ein bestimmtes Gewicht von Butter ab. Gewerbsmäßige Viehverstellung ist nach § 35 der deutschen Gewerbeordnung bei Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden, d. h. wenn Verdacht besteht, daß er den Einsteller ausnutzt, verboten. Auch der sogen. Eisernviehvertrag (contractus socidae) gehört hierher (s. Eisern).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 147.
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