Colonat

[271] Colonat (v. lat.), Zinsgut, Bauergut, von welchem dem Gutsherrn jährlich ein gewisser Natural- od. Geldzins zu entrichten ist. Sie zerfallen in a) die, an welchen der Colon (Colōnus, Bauer) ein wahres Erbrecht erlangt (Erbzinsgüter) u. nach denen der Grundzins Erbzins genannt wird; u. in b) die, wo der Colon kein wahres Erbrecht, aber ein nutzbares Eigenthum erlangt (Leibgüter), u. bei welchen der Grundzins Meierzins heißt. Außerdem werden C. noch sowohl nach den Contracten, durch welche sie entstanden, gemeine Erbmeier (in Niedersachsen u. Westfalen), Schillingsgüter (Bona solidaria [im Hamburgischen]), Erbleihe (im Hessischen u. am Rhein), Hube- u. Hofgüter (im Hessischen etc.), Barsten (im Holsteinischen), zu Waldrechtübergebene Güter (im Hessischen); als nach der dabei stattfindenden besonderen Bestimmung der Erbfolge, Fall- u. Schupflehen, Fallgüter, Leibgedingegüter, Gnadengüter, gnadengütige Hofgüter, Leiblehen, leibfällige Bestandgüter (Bona vitalitia [in Schwaben, Baiern, Österreich]), Hobs- u. Behandigungsgüter (in Westfalen) u. Stamm-Stockgüter (am Niederrhein) genannt. Daher Colonatrecht (Colonarium us), das dem Colonen zustehende Recht, nach welchem ein Grundstück zur Cultur desselben überlassen ist; die Bedingungen, unter welchen dies Recht überlassen ist, werden durch den hierüber abgeschlossenen Vertrag (Colonarius contractus) bestimmt; es kann sowohl erblich (Coloniae uerpetuae ius), als blos einer bestimmten Person auf gewisse Zeit überlassen werden. Wird das nutzbare Grundstück gegen Abgabe einer gewissen Quantität Früchte gegeben, so heißt der Vertrag Colonia partiaria; der Berechtigte Colonus partiarius (Halbmeier, Halbbauer, weil er gewöhnlich die Hälfte der Frucht entrichtet). Colonatjahre, bei Bauergütern, wo der Anerbe beim Ableben des Vaters das zur Annahme der Stelle erforderliche Alter noch nicht erreicht hat, die Jahre gerichtlich angeordneter Interimswirthschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 271.
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