Edictum

[477] Edictum (lat., Bekanntmachung), 1) Comitienanschlag, s. Comitia A) c); 2) Verordnung der römischen Magistrate, bes. die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Curulischen Ädilen (E. aedilitĭum) u. Prätoren (E. praetorĭum), nach welcher sie während ihrer Amtsdauer das Recht pflegen würden. Waren die Vorschriften von den Vorgängern beibehalten, so hieß es E. translaticĭum, waren sie neu von ihnen gegeben, E. novum. Auch nannte man E. translaticium das der Provinzialstatthalter, weil es, eigentlich E. provinciale, gewöhnlich ein Auszug der Prätoren in Rom (E. urbanum) war (s. Römisches Recht). Das E. praetorium wurde vom Prätor beim Antritte seines Amtes durch einen Herold publicirt u. öffentlich angeschlagen u. hieß auch Jus honorarium od. auch Lex annua. Die Änderung desselben im Laufe des Jahres war verboten, nur für einzelne Fälle gab er nach Erforderniß derselben Edicta peculiarĭa (E. repentīna). Das Jus praetorium wurde später von Rechtslehrern studirt u. commentirt, endlich wurden auf Kaiser Hadrians Befehl die verschiedenen Edicte der Prätoren gesammelt u. von Salvius Julianus in 1000 Büchern geordnet (E. perpetŭum); sie wurden später Grundlage des Corpus juris. Nur Fragmente in den Pandekten; Wieling, Fragmenta edicti perp., Franecker 1733: vgl. de Weyhe, Libri III edicti, Zelle 1821; 3) später die Verordnungen der Kaiser, so: Edicta Justiniani, s. Corpus juris; E. Divi Marci, so v.w. Decretum D. Marci; auch 4) ganze Gesetzsammlungen, so E. Theodorĭci, das von dem ostgothischen König Theoderich promulgirte Gesetzbuch; es enthält meist Gesetze aus dem Theodosianischen Codex u. aus den Novellen des Theodosius u. Valentinian; 5) jetzt jede landesherliche Verordnung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 477.
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