Erbverbrüderungen

[823] Erbverbrüderungen, Verträge zwischen verschiedenen, einen gemeinsamen Stammvater habenden od. sonst verwandten fürstlichen Häusern, vermöge welcher, nach Abgang des Mannsstammes des einen Hauses, der Mannsstamm des anderen in den erledigten Ländern u. Würden folgen sollte. E. wurden geschlossen, damit nicht nach dem Aussterben des Mannsstammes eines Fürstenhauses dessen Reichsmannichen dem Kaiser u. Reich zufielen. E. schlossen z.B. die mit einander verwandten Häuser Hessen u. Sachsen 1373, die bei der dritten Erneuerung 1457 auch das Haus Brandenburg mit aufnahmen, Kursachsen u. Sachsen-Lauenburg 1671, Sachsen u. Henneberg 1554, die Grafen von Schwarzburg u. Gleichen 1623 etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 823.
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