Ertränken

[870] Ertränken (Säcken, Poena suffocationis, P. cullei), fand in doppelter Form Statt, das eigentliche E. in Flüssen od. stehendem Wasser, wie es schon bei den Macedoniern vorkommt u. bei den Römern bei Sklaven Statt fand, auch in dem Tiber, u. die Poena cullei (das eigentliche Säcken) bei den Römern, wo sie für geschärft galt u. bes. gegen Gotteslästerung, Eltern- od. Kindermord angewendet wurde. Der Verbrecher wurde mit Ruthen gestrichen u. dann in einem Sack mit einem Hund, einer Schlange, einem Hahn u. Affen (auch in dessen Ermangelung mit einer Katze) in die Fluth versenkt. In späterer Zeit wurden in Deutschland, wenn man diese Todesstrafe anwendete, die Thiere oft durch eine Scheidewand des Sacks von dem Verbrecher geschieden, od. nur im Bilde hinzugefügt. In Preußen erfolgte die Abschaffung dieser in Deutschland vorzüglich bei Frauen[870] angewendeten Strafe, bald nach dem Regierungsantritte Friedrichs II., in Kursachsen durch Rescript vom 17. Juni 1761. Als Strafe der Matrosen- u. Seesoldaten, z.B. nach dem alten holländischen Kriegsrechte, geschah bei Mord od. Todtschlag auf dem Schiffe, das E. durch Aufbinden des Thäters auf den Todten, worauf Beide so über Bord geworfen wurden. Gerade so wird in Butan der Mord bestraft, wenn der Mörder nicht die dafür festgesetzten Geldsummen entrichten kann. Als Todesstrafe in Masse fanden die Ertränkungen als Noyaden (s.d.) bes. in Nantes u. als republikanische Hochzeiten (s. Carrier) während der Schreckenszeit in der Französischen Revolution Statt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 870-871.
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