Hofgericht

[446] Hofgericht, 1) in manchen Staaten (z.B. Baden) Bezeichnung für die mittleren u. höheren (dann auch Ober-H.) landesherrlichen Gerichtsbehörden, früher auch für manche Untergerichte, namentlich die ehemaligen kaiserlichen Untergerichte zu Rottweil, Bamberg, Würzburg, Weingarten u. Ansbach vorkommend; 2) (Hofgedinge), bei manchen Gutssitzen ein niederes Feldgericht, vor welchem die zum Gute gehörigen Unterthanen wegen Polizeivergehen, Feldfrevel etc. abgeurtheilt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 446.
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