Rescript

[57] Rescript (v. lat. Rescriptum), 1) jede schriftliche Antwort einer Oberbehörde an eine Unterbehörde, bes. wenn derselben Seitens der letzteren eine schriftliche Anfrage (Bericht) vorausgegangen ist; 2) eine Art von Verfügungen der römischen Kaiser, welche sich auf die Entscheidung einzelner ihnen vorgetragener Rechtssachen bezogen. Die Veranlassung zu solchen R-en lag theils darin, daß die Partei sich mit Übergehung des ordentlichen Richters unmittelbar an den Kaiser wendete, worauf dieser eine bedingte, von der Wahrheit u. Vollständigkeit der ihm vorgelegten Thatsachen abhängige Entscheidung durch ein Antwortsschreiben ertheilte, welches die weitere Untersuchung dieser Thatsachen u. die dem R-e gemäß einzurichtende Entscheidung einer anderen Behörde od. auch dem ordentlichen Richter auftrug; theils wendeten sich aber auch die Behörden selbst in zweifelhaften Fällen an den Kaiser, indem sie ihm einen von ihnen zu entscheidenden Rechtsfall vortrugen u. sich eine Belehrung über die anzuwendenden Rechtssätze ausbaten. Der Form nach unterschied man dabei selbständige Antwortsschreiben an Behörden (Epistolae) u. Privatpersonen gegebene Antworten, welche nur unter die Bittschrift gesetzt wurden (Sub- u. Adnotationes). Den R-en wurde später ausdrücklich die Kraft eines Gesetzes beigelegt u. sie bilden in den Constitutionensammlungen der römischen Kaiser die große Mehrzahl; die meisten stammen aus der Zeit von Hadrian bis Constantin dem Großen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 57.
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