Salzregal

[827] Salzregal, das dem Landesherrn in Beziehung auf die ausschließliche Gewinnung od. wenigstens den ausschließlichen Verkauf des Salzes zustehende Regal. Der früheren Zeit war das Bestehen eines solchen S-s unbekannt. Noch im Mittelalter kommen Salinen als Zubehörungen des Grundeigenthums vor, u. die Geschichte der bedeutendsten deutschen Salzwerke zeigt, daß Privatpersonen Inhaber von Salzwerken waren. Meist vereinigten sich zum Betriebe der Salinen Gesellschaften, aus denen mit Rücksicht auf die Wichtigkeit einer gesicherten Benutzung dieses Minerals mit der Zeit oft sehr bevorrechtete Corporationen (Pfännerschaften) entstanden. In der späteren Zeit, bes. mit größerer Ausbildung des Feudalwesens, neigte man sich mehr u. mehr dazu das Recht auf Gewinnung u. Verkauf des Salzes als dem König allein zuständig zu betrachten, so daß es einer besonderen Verleihung bedurfte, wenn eine Privatperson dies Recht ausüben wollte. Die meisten neueren Landesgesetze erkennen die Regalität des Salzbaues ausdrücklich an; doch findet sich das S. dabei in der doppelten Gestalt, entweder so, daß dem Landesherrn ausschließlich das Recht zusteht Salinen anzulegen, u. daß nur mit seiner Verleihung dies Recht auch auf Andere übergehen kann, od. nur so, daß der Salzhandel ausschließlich vom Staate betrieben wird (Salzmonopol). Zuweilen erstreckt sich auch das S. der ersteren Art nur auf die Gewinnung von Steinsalz, während die Benutzung von Salzquellen den Grundeigenthümern freigelassen ist. Wo Pfännerschaften vorkommen, stehen die einzelnen Berechtigten (Salzjunker, Salzbeerbte, Salzherren, Erbsälzer) zu einander in einem ähnlichen Verhältniß, wie die Inhaber von Kuxen (s.d.) bei einem Bergwerk. Die Antheile selbst werden Kothen (Pfannen) genannt u. gewöhnlich zerfällt ein Salzwerk in 111 solcher Kothen. Der monopolisirte Salzhandel dient dem Staat meist dazu von dem Verbrauch des Salzes eine indirecte Consumtionssteuer (Salzlicent, Salzsteuer) zu erheben. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt je nach den verschiedenen Staatseinrichtungen bald in der Weise, daß der Staat selbst den Handel besorgt u. zu diesem Zwecke das Salz aus Salzmagazinen, in welche zunächst alles erzeugte Salz abzuliefern ist, durch angestellte Beamte um eine feste Taxe verkaufen läßt, bald aber auch so, daß der Handel verpachtet wird. Vgl. v. Koch-Sternfeld, Die deutschen Salzwerke im Mittelalter u. Betrachtungen über das Salzregal, Münch. 1836.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 827.
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