Formālvertrag

[767] Formālvertrag, auch abstrakter Vertrag, abstraktes Versprechen genannt, ein Vertrag, der seine Verpflichtungskraft ausschließlich aus der bei seinem Abschluß beobachteten bestimmten Form, also aus dem reinen Verpflichtungswillen des Schuldners und nicht aus dem materiellen Verpflichtungsgrund, der sogen. causa, schöpft. Den Gegensatz hierzu bildet der materielle, individualisierte oder konkrete Vertrag, zu dessen Gültigkeit die Beobachtung der für die betreffende Willenserklärung vorgeschriebenen Form und die Angabe des ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes notwendig ist. Infolgedessen kann der Schuldner das abstrakte Versprechen nicht durch Berufung auf das ihm zugrunde liegende materiellrechtliche Verpflichtungsverhältnis, z. B. Schenkung, Darlehen etc. anfechten, sondern einzig durch den Nachweis, daß ihm der Verpflichtungswille z. B. wegen Irrtums, Zwanges etc. gefehlt habe, oder daß es gegen eine gesetzliche Vorschrift oder gegen die guten Sitten verstößt. Ob die Erklärung eine abstrakte oder konkrete sein soll, hängt ganz vom Willen der Parteien ab, ausschlaggebend für die Auffassung und Beurteilung ist dabei einzig der Umstand, ob der Verpflichtungsgrund genannt wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in den § 780 und 782 allgemeine Bestimmungen über abstrakte Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse, indem es in Übereinstimmung mit der neuesten Rechtsentwickelung das abstrakte Versprechen als rechtsverbindlich anerkennt und darüber hinausgehend aber für das Schuldversprechen wie das Schuldanerkenntnis die schriftliche Form verlangt, es sei denn, daß dieselben auf Grund eines Vergleiches oder einer Abrechnung gegeben, oder daß sie auf seiten des Schuldners, der Vollkaufmann sein muß, ein Handelsgeschäft sind (Handelsgesetzbuch, § 350 u. 351). Außerdem kennt das neue Recht das abstrakte Versprechen in der Form des Wechsels (Wechselordnung), der schriftlich erklärten Annahme einer Anweisung (Bürgerliches Gesetzbuch, § 784), der Grundschuld, d. h. einer Grundstücksbelastung in der Weise, daß eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1191, 1199), und in der Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber (Bürgerliches Gesetzbuch, § 793, 796). Vgl. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (3. Aufl., Leipz. 1894); Buhl, Beiträge zur Lehre vom Anerkennungsvertrag (Heidelb. 1875).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 767.
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