Fremdenpolizei

[83] Fremdenpolizei, die Anwendung der staatlichen Überwachungs-, Befehls- und Zwangsgewalt zur Abwendung der eventuell von den im Staate sich aufhaltenden Nichtstaatsangehörigen der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Die F. hat es also nur mit Staatsfremden zu tun. Die polizeilichen Maßnahmen der Gemeinden gegen Gemeindefremde (örtliches Meldewesen; Ab- und Ausweisung derselben, z. B. wegen Befürchtung der Hilfsbedürftigkeit) rechnet nicht zur F. im gewöhnlichen Sinn. Anderseits gehört zur F. im Sinne des deutschen Rechtes nur die Polizei über Reichsausländer, nicht auch über nichtstaatsangehörige Deutsche. Die F. bildet einen Teil des öffentlichen Fremdenrechts (s.d.). Eine Hauptmaßregel der F. ist der Paßzwang (s. Paß). Dieser bezieht sich auf jeden Aufenthalt im Lande, vorübergehenden, wie dauernden, d. h. mit Niederlassung verknüpften. Neuerdings haben eine Reihe von Staaten aber auch polizeiliche Vorschriften getroffen speziell für die Niederlassung von Fremden. Nach einem französischen Dekret vom 4. Okt. 1888 hat jeder nicht zum Wohnsitz in Frankreich zugelassene Fremde, wenn er sich daselbst niederzulassen gedenkt, innerhalb 14 Tagen nach seiner Ankunft beim Bürgermeisteramte des betreffenden Ortes eine hierauf bezügliche Erklärung abzugeben. In Deutschland bestehen ähnliche allgemeine Vorschriften nur für Elsaß-Lothringen und gegen dänische Staatsangehörige in Nordschleswig. Im Verhältnis von Deutschland und der Schweiz müssen, um die ihnen eingeräumte Gleichbehandlung mit den Einheimischen in bezug auf Person, Eigentum, Handel und Verkehr beanspruchen zu können, die Deutschen in der Schweiz und die Schweizer im Deutschen Reich mit einem Zeugnis ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch das ihre Staatsangehörigkeit und unbescholtener Leumund bescheinigt wird. Jedoch sind die Polizeibehörden nur berechtigt, nicht verpflichtet, die Vorlegung eines solchen Zeugnisses zu verlangen (deutsch-schweizerischer Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890). In Luxemburg ist ein besonderes Fremdengesetz 30. Dez. 1893 ergangen, wonach jeder Fremde, der im Großherzogtum seinen Wohnsitz zu nehmen gedenkt, innerhalb einer Frist von fünf Tagen die Pflicht zur Erklärungsabgabe vor der Ortsbehörde hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 83.
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