Ausweisung

[183] Ausweisung, das polizeiliche Verbot, sich in einem bestimmten Gebiet (Bundes-, Landesgebiet, Gemeindebezirk) aufzuhalten. Die Maßregel kommt in Deutschland als Reichs-, Landes- und Ortsverweisung vor. Der Staatsangehörige hat ein Recht, sich im Staatsgebiet aufzuhalten. Deshalb ist gegen ihn A. unzulässig. Der Fremde hat kein Recht auf Aufenthalt, und es steht dem Aufenthaltsstaat frei, ihn nach Ermessen auszuweisen. Im modernen Völkerrecht greift jedoch immer mehr die Anschauung Platz, daß wenigstens Massenausweisungen von ansässigen Fremden, im Altertum »Xenelasien« genannt, nur aus ganz besondern Gründen und unter besonderer Berücksichtigung ihrer ökonomischen Interessen erfolgen dürfen. Überdies kann die A. auch als Folge erlittener Bestrafung gegen Ausländer in Fällen eintreten, wo gegen Inländer andre Polizeimaßnahmen ergriffen werden, z. B. bei Landstreichern, Bettlern etc. Sie kann ferner stattfinden aus rein polizeilichen Rücksichten.

Im Deutschen Reich erscheinen die Bundesstaaten in Bezug auf Freizügigkeit und Aufenthaltsbeschränkungen wechselseitig nicht mehr als Ausland. Das Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 bestimmt: »Die polizeiliche A. Bundesangehöriger aus dem Ort ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in andern als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen ist unzulässig.« Was aber diese Fälle im einzelnen anlangt, so kann namentlich solchen Personen, die in einem Bundesstaat innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaat verweigert werden. Ferner ist jede Gemeinde befugt, einen Neuanziehenden auszuweisen, wenn sie nachweisen kann, daß er nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eignem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Die bloße Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt nicht zur A. Vgl. auch Ausnahmegesetz. Wird nach der Übersiedelung eine öffentliche Unterstützung nötig, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsort einen Unterstützungswohnsitz oder in Bayern die Heimat erworben hat, so ist die Gemeinde zur A. befugt, wofern sie nachweist, daß die Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig war. Die tatsächliche A. aus einem Orte darf aber niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahmeerklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens vorläufig vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. Das norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (s. d.) regelte die Fürsorgepflicht für das Gebiet des Norddeutschen Bundes in einheitlicher Weise, so daß nunmehr die A. von Gemeinde zu Gemeinde ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgt. Dies Gesetz ist auch auf Südhessen, Baden und Württemberg, nicht aber auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnt. Im Verhältnis dieser beiden zu den übrigen deutschen Staaten sind die Bestimmungen der oben genannten Verträge maßgebend. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht mit Hast denjenigen, der, nachdem er des Bundesgebiets oder des Gebiets eines Bundesstaates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt (§ 361, Ziff. 2). Vgl. Polizeiaufsicht. In Österreich unterscheidet man Abschiebung (A. mit Verweisung in die Heimatsgemeinde oder über die Grenze) und Abschaffung (A. aus einem Orte mit dem Verbot, überhaupt je oder binnen eines bestimmten Zeitraums zurückzukehren).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 183.
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