Gewerbelegitimationskarten

[793] Gewerbelegitimationskarten heißen die auf Grund von Zollvereins- und Handelsverträgen behördlich ausgestellten Urkunden, die Personen zu ihrer Legitimation mit sich zu führen haben, die im Interesse eines stehenden Gewerbebetriebes reisen, um an dritten Orten außerhalb des Staates, wo sich der ständige Sitz des Geschäfts befindet, Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Die Inhaber solcher Scheine dürfen keine Waren, sondern nur Proben und Muster bei sich führen. Ihr Gewerbetrieb ist im fremden Staate steuerfrei, so in den Staaten des Zollvereins, dann nach Verträgen zwischen Deutschland auf der einen, Österreich, Schweiz, Belgien, Griechenland, Rumänien, Serbien, Italien und Rußland auf der andern Seite. Für deutsche Gewerbtreibende vertritt sie die Stelle der durch die Gewerbegesetzgebung (s. d., S. 789) vorgeschriebenen Legitimationskarte (Gewerbeordnung, § 44 a). Auf Handlungsreisende, die durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Karte legitimiert sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge und des § 44 a der Gewerbeordnung Anwendung. Handlungsreisende, die Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarte zwar nicht abgeschlossen ist, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetrieb im Inland ebenfalls einer Gewerbelegitimationskarte nach einem in der Verordnung des Bundesrats vom 27. Nov. 1896 festgesetzten Muster.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 793.
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