Pfandbrief

[687] Pfandbrief (Pfandschein), Urkunde, durch die ein Immobil zum Pfand eingesetzt wird, insbes. die von Hypothekenbanken u. landwirtschaftlichen Kreditverbänden ausgestellten, meist auf den Inhaber lautenden Schuldscheine, für welche die diesen Anstalten bestellten Hypotheken Sicherheit bieten. Früher auf ein bestimmtes Grundstück ausgestellt, ist der P. in der neuern Zeit meist nur ein persönlicher Schuldschein der Pfandbriefanstalten, der durch Hinterlegung von Hypotheken gedeckt ist, deren Beträge denen der ausgegebenen Pfandbriefe gleich sind. Doch haben auch mehrere Aktiengesellschaften den Inhabern von Pfandbriefen ein Faustpfandrecht an diesen Hypotheken zugestanden und zuweilen auch die Gesetzgebung dies erleichtert, so die österreichischen Gesetze vom 24. April 1874 und 5. Dez. 1877, betr. die gemeinsame Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen, und das bayrische Gesetz vom 18. März 1896, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend. Nach dem deutschen Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 dagegen steht den Pfandbriefgläubigern kein Pfandrecht an der Bank eingeräumten Hypotheken zu, sie gehen aber, wenn über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet wird, hinsichtlich der Befriedigung aus den zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, über die von der Bank gesondert Register geführt werden muß, allen andern Konkursgläubigern vor. P. nennt man bisweilen auch die gerichtliche Urkunde, die einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und den Eintrag derselben in das Hypothekenbuch ausgefertigt wird. Vgl. Banken, S. 340 (Abschnitt Hypothekenbanken), und Landschaften.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 687.
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