Zivilliste

[967] Zivilliste (Krondotation), die Summe, die der Landesherr zu seinem standesmäßigen Unterhalt, namentlich auch zur Bestreitung seines Hofhalts, aus den Staatseinkünften jährlich bezieht. In der Regel ist hiermit zugleich eine Ausstattung mit Schlössern und Mobilien, besonders Kronkleinodien, verbunden. Die Verwendung der Z. bleibt, insofern sie nicht mit bestimmten Verbindlichkeiten, z. B. mit der Verpflichtung zu Apanagezahlungen, belastet ist, dem Ermessen des Regenten überlassen, und es darf darüber keine Rechnungsablage gefordert werden. Die Z. wird (so früher mehrfach üblich) entweder für jede Finanzperiode, oder für die Dauer der Regierung eines Fürsten, oder ein für allemal (permanente Z.) bestimmt. Letzternfalls sind jedoch verfassungsmäßige Änderungen, insbes. notwendig gewordene Erhöhungen, nicht ausgeschlossen. Der Name Z. stammt aus England. Hier wurde früher die für den Bedarf des Königs und für die Zivilverwaltung aufgestellte Liste, dann die vom Parlament hierfür gewöhnlich auf Lebenszeit des Regenten verwilligte Summe civil list genannt. Hofhaushalt und Zivilverwaltung waren miteinander gemischt (vgl. Höfler, Geschichte der englischen Z., Stuttg. 1834). Mit dem Regierungsantritt[967] der Königin Viktoria wurde für die Hofhaltung eine besondere Summe mit der Bestimmung festgesetzt, daß eine vollständige Trennung von der Zivilverwaltung eintrete. Nun erst wurde eine volle Ordnung im Finanzhaushalt mit entsprechender Kontrolle des Parlaments ermöglicht. In einigen Ländern (z. B. in Preußen) liegt dem Fürsten ob, den Unterhalt der selbständigen Mitglieder seiner Familie aus seinem Privatvermögen (Schatullgut) und der Z. zu bestreiten, in andern werden neben der Z. noch besondere Apanagen (s. d.) aus den Staatseinnahmen bewilligt. Die Z. beträgt (fremde Währung in Mark umgerechnet; A. = Apanagen) in

Tabelle

In Frankreich war die Z. 1790 auf 25 Mill. Fr. festgesetzt worden und betrug unter Ludwig Philipp 12 Mill. Fr.; vor 1870 wurde der Gesamtaufwand des kaiserlichen Hauses auf 40 Mill. Fr. beziffert; der Präsident der französischen Republik bezieht 600,000 Fr. Gehalt und 600,000 Fr. Repräsentations- und Reisekosten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 967-968.
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