Do, dico, addīco

[212] Do, dico, addīco (röm. Recht), die 3, des Prätors Gewalt ausdrückenden solennen Wörter. Do (actionem et judices) sprach er aus, wenn er die Formel zur Einleitung der Klage u. zur Beilegung der Klagsache gab u. Richter od. Schiedsrichter ernannt, auch wenn er Jemand nach Gesetzen od. Senatsdecreten od. Edicten in den Besitz einer Sache einsetzte; dico, beim Fällen eines Urtheils, bei Bestellung von Vormündern, beim Verbieten der Besitzergreifung eines in Anspruch genommenen Eigenthums, bei dem Ansagen der Ferien etc.; addico, bei Zuerkennung der Güter des Schuldners dem Gläubiger, beim Abtreten eines Rechts, bei Emancipationen, Adoptionen etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 212.
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