Generalpacht

[142] Generalpacht, ein Pacht, der sich über alle Staatsgüter od. die Einkünfte eines ganzen Landes, Provinz u.s.w. erstreckt. Die Generalpächter waren im Römischen Reiche die Publicani (s.d.), welche die indirecten Steuern in den Provinzen vom Staate gepachtet hatten; in Frankreich (Fermiers généraux) seit 1546 bis zur ersten Revolution die Mitglieder einer Gesellschaft, an die mehrere Gefälle, z.B. das Salz- u. Tabaksmonopol, die Binnen- u. Eingangszölle von Paris verpachtet waren. Zuerst verpachtete König Franz I. eine Salzsteuer, zu der später mehrere indirecte Gefälle kamen. Sully entzog sie den bisherigen Inhabern 1599 u. brachte durch Verpachtung an die Meistbietenden u. Hinzuziehung mehrerer Gefälle, die[142] bisher anderwärts verpachtet u. verkauft gewesen waren, den Ertrag 600,000 Laubthaler höher, als er gewesen war. 1728 wurden die bisher einzelnen Pachte in eine Finance générale vereinigt, u. alle sechs Jahre an 60 Mitglieder verpachtet; 1789 betrug dieser Pacht 46 Mill. Thlr., die von 44 Personen bezahlt wurden, diese unterhielten wieder ein Heer Unterbeamter u. bildeten ein eignes Finanzcollegium, das die Geschäfte in 11 eignen Deputationen betrieb. Ihr Gewinn, welchen Sully Ende des 16. Jahrh. zu 30 Mill. Thlr. jährlich angibt, betrug zuletzt jährlich nach Necker nur noch 6 Mill. Thlr., in der Wirklichkeit gewiß weit mehr, der allgemeine Groll des Volks war daher auf die G-er, welche diese Summe durch die für Jedermann höchst drückenden Abgaben gewannen, gerichtet, u. in der Revolution wurden deshalb fast alle G-er ein Opfer derselben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 142-143.
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