Schlagen

[209] Schlagen, 1) mit Heftigkeit od. einem eigenthümlichen Schalle gegen ein anderes Ding anstoßen; 2) durch Schläge od. eine schnelle Bewegung einer Sache eine gewisse Zubereitung geben; 3) durch Schläge fest u. glatt od. auch dünn machen; 4) s.u. Papierfabrik IV. B); 5) (Münzw.), so v.w. Prägen; 6) Metalle mit dem Hammer kalt bearbeiten, bes. aus Blech hohle Gegenstände durch Bearbeiten mit dem Hammer ohne Anwendung von Wärme verfertigen (vergl. Treiben); 7) (Weber), die Schußfäden mit der Lade fest gegen das schon fertige Gewebe hinschieben, damit dieses dicht werde; es erfolgt bald bei offener, bald bei geschlossener Kette, im letzteren Falle ist vor dem S. schon ein neues Fach gemacht 8) Eier u. Butter durch Herumrühren in einen Brei verwandeln; 9) Wolle reinigen u. auflockern, indem man sie mit dünnen, langen Stäben (Schlagruthen) auf Horden schlägt. Auch feine Baumwollensorten reinigt man durch S. auf einem mit Schnüren bespannten Rahmen, um die Baumwolle mehr zu schonen als beim Reinigen im Wolf; besondere Schlagmaschinen, welche die Baumwolle auf diese Weise reinigen, haben keinen dauernden Eingang gefunden; 10) (Hutm.), so v.w. Herunterläutern; 11) Holz fällen u. in Scheite zertheilen; 12) (Jagdw.), s.u. Hirschfährte; 13) von Pferden, so v.w. Ausschlagen; 14) von wilden Schweinen so v.w. verwunden; 15) von Raubvögeln die Beute fangen od. tödten; 16) sich s. mit Jemand kämpfen, es geschehe mit der Hand od. mit Waffen im Zweikampfe, od. von einer Menge, od. in Gefechten; 17) den Feind besiegen; 18) s.u. Damen- u. Schachspiel; 19) von Fischen, so v.w. Laichen; 20) Raketen etc. mit dem Satze gehörig aufüllen; 21) S. des Meilers, so v.w. Schütten desselben, s.u. Kohlenbrennen; 22) S. des Brücken, s.u. Ponton; 23) von Uhren, durch hörbare Schläge gegen eine Glocke od. Feder die verflossene Zeit anzeigen, s.u. Schlagwerk l) u. Uhr; 24) von verschiedenen Vögeln, ihre Stimme hören lassen, z.B. Finken, Nachtigallen; solche Vögel heißen Schläger.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 209.
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