Rangordnung der Züge

[172] Rangordnung der Züge (order of importance of trains; classement des trains suivant leur importance ou rang; distinzione dei treni secondo la loro importanza o grado). Sie bestimmt die Reihenfolge in der Beförderung, die den einzelnen Zuggattungen je nach Bedeutung, Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit, sei es bei Aufstellung des Fahrplans oder bei eintretenden Abweichungen vom Fahrplan, zusteht. Für die deutschen Eisenbahnen ist die R. von Aufsichts wegen im § 70 der BO. festgesetzt. Hiernach haben in Hinsicht auf pünktliche Beförderung in der Regel die Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen (s. Hofzüge), die Schnell- und Eilzüge vor den Personen- und Güterzügen, die Personenzüge und Militärsonderzüge vor den Güterzügen, die Eilgüterzüge vor den Frachtgüterzügen, die Fern- und Durchgangsgüterzüge vor den Nahgüterzügen. Dringliche Hilfszüge (s.d.) gehen allen anderen Zügen vor (s. Fahrplan).

In gleicher Weise ist in Österreich durch Art. 70 (2) der Vorschriften für den Verkehrsdienst eine Einteilung der Züge nach ihrer Bestimmung und Wichtigkeit wie folgt getroffen: Hofzüge, Schnellzüge (Expreßzüge, Luxuszüge), Personenzüge (Postzüge), Gemischte Züge (Güterzüge mit Personenbeförderung), Militärzüge, Gütereilzüge, Güterzüge, Lokomotivzüge, Arbeitszüge (Materialzüge).

In der Schweiz (Art. 5 des Allgemeinen Reglements über den Fahrdienst auf ein- und doppelgleisigen Normalbahnen) haben Schnellzüge den Vorrang vor allen anderen Zügen, Personenzüge vor Güterzügen, diese vor nicht dringlichen Dienst- und Hilfszügen; dringliche Schneepflugfahrten und dringliche Hilfszüge den Vorrang vor allen anderen Zügen.

Während die Durchführung einer solchen R. bei der Aufstellung des Fahrplans im allgemeinen keine Schwierigkeit verursacht, muß den Zugleitungsstellen und den Fahrdienstleitern bei Zugverspätungen in der Beobachtung der R. ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Die Rücksichten auf die bestmögliche Abwicklung des gesamten Zugverkehrs können dazu zwingen, auch einem nach der R. minder wichtigen Zug den Vorrang zu geben, um ein Fahrgleis zu räumen und Hemmungen im Laufe anderer Züge zu vermeiden, selbst wenn dadurch zunächst ein nach der Rangordnung den Vorrang verdienender Zug in seiner Fahrt aufgehalten[172] werden sollte. Die R. wird im allgemeinen schon durch die für die Beförderung der einzelnen Züge üblichen Fahrgeschwindigkeiten bestimmt. Schneller fahrende Züge holen die langsamer fahrenden ein. Um die ersteren nicht ebenfalls zum Langsamfahren zu zwingen, müssen sie die Möglichkeit erhalten, an den langsamer fahrenden Zügen vorbeizufahren. Der Vorrangzug muß den Nachrangzug überholen. Dies kann nur auf einer Überholungsstation geschehen, einer Station, deren Gleisanlage die gleichzeitige Aufnahme beider Züge gestattet. Da aber die Züge derselben Fahrrichtung einander nur in bestimmtem Abstand – Raumabstand (s. Fahrdienstleitung I, 1) – folgen dürfen, so entsteht in der Beförderung des zu überholenden Zuges notgedrungen ein Zeitverlust, der als eine Folge der R. anzusehen ist und durch diese begründet wird.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 172-173.
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