Appellationsgerichte

[101] Appellationsgerichte sind die Gerichtshöfe höherer Instanz, bei welchen gegen das Urtheil eines untern Gerichts Beschwerde geführt werden kann. Die Aufstellung mehrer Instanzen oder ein sogenannter Instanzenzug, ist eine der wesentlichsten Bürgschaften für die Gerechtigkeit der richterlichen Entscheidungen, doch dürfte ein dreifacher Instanzenzug hinreichend sein, um die Parteien gegen übereilte Urtheilssprüche zu schützen. So lange das deutsche Reich bestand, war das Reichskammergericht die höchste Instanz, an welche von den Regierungen, Justizcanzleien oder Hofgerichten der einzelnen Landesherren appellirt werden konnte. Als daher mit der Auflösung des deutschen Reiches auch dieses höchste Reichsgericht zu bestehen aufhörte, mußte dem Bedürfnisse auf andere Weise abgeholfen werden. Einzelne Reichsfürsten hatten zwar schon früher in ihren Staaten Gerichte dritter Instanz eingerichtet und sich das Privilegium erworben, daß von den Entscheidungen ihrer Gerichte gar nicht an das Reichskammergericht appellirt werden konnte; allein die kleinern Staaten waren nicht im Stande, ein Gericht dritter Instanz zu unterhalten. Wenn sie auch die Stelle desselben durch Actenversendungen zu ersetzen suchten, so war dieses doch nur eine unvollkommene Aushülfe, weil mit der Actenversendung zugleich die Bahn geöffnet war für eine beinahe unendliche Fortdauer der Rechtshändel. Denn da von den vielen Spruchcollegien, die Deutschland besaß, keines dem andern untergeordnet war, so konnte man nicht wohl der Entscheidung des einen ein größeres Gewicht und Ansehn, als der des andern beilegen; man mußte sich deswegen, um nur einigermaßen ein Ende der Processe herbeizuführen, mit dem Grundsatze behelfen, daß ein Rechtsstreit vollkommen beendigt sein sollte, wenn drei gleichlautende Erkenntnisse vorlägen. Eine Reform in dieser Hinsicht war demnach ein dringendes Bedürfniß, und diese ist durch den zwölften Artikel der deutschen Bundesacte erfolgt. Zu Folge desselben sind alle deutsche Bundesstaaten gesetzlich verpflichtet, ein Gericht dritter Instanz zu haben, und wenn sie weniger als 300,000 Einw. zählen, sich mit andern Staaten zu einem gemeinschaftlichen obersten Gerichte zu vereinigen. Hierdurch ist denn für ganz Deutschland ein dreifacher Instanzenzug errichtet und zugleich dafür gesorgt worden, daß die Last, ein Gericht höchster Instanz zu halten, den kleinern Staaten nicht zu schwer falle oder wegen mangelnder Mittel nur unvollständig eingerichtet werde. Solcher gemeinschaftlichen obersten Gerichtshöfe oder Oberappellationsgerichte bestehen jetzt folgende: 1) Zu Wolfenbüttel für Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe und Braunschweig; 2) zu Jena für die großherzoglich und herzoglich-sächs. und fürstlich reuß. Lande; 3) zu Zerbst für die anhalt. und schwarzburg. Lande; 4) zu Parchim für die mecklenburg. Großherzogthümer und 5) zu Lübeck für die vier freien Städte. Hohenzollern - Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen haben sich seit 1826 an das Obertribunal zu Stuttgart und Liechtenstein für die Herrschaft Vaduz seit 1818 an das Appellationsgericht zu Insbruck angeschlossen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 101.
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