Mandat

[41] Mandat, Auftrag oder Bevollmächtigungsvertrag, ist derjenige Vertrag, durch welchen Jemand die Besorgung von Geschäften für einen Andern übernimmt, und gehört nach röm. Recht zu den Verträgen, die durch wechselseitige Übereinkunft beider Theile geschlossen und vollständig werden. Der Auftraggeber heißt der Mandant und Derjenige, welcher die Besorgung zu übernehmen verspricht, der Mandatarius. Aufträge zu unerlaubten Geschäften sind ungültig und es kann daraus weder vom Mandanten noch vom Mandatarius geklagt werden; auch verbietet das röm. Recht das Versprechen eines Lohns und gestattet nur einen Ehrensold oder ein Honorar. Das Mandat kann sich auf alle Geschäfte des Auftraggebers, auf einzelne Gattungen derselben oder auf ein ganz specielles Geschäft beziehen, und die Ertheilung desselben kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Ein stillschweigender Auftrag aber wird vorausgesetzt, wenn Jemand weiß, daß ein Anderer Geschäfte für ihn besorgt und dazu schweigt. Heißt Jemand ein Geschäft, welches ein Anderer ohne sein Wissen für ihn besorgt hat, später gut, so wird er daraus ebenso verbindlich, als wenn er ausdrücklichen Auftrag dazu ertheilt hätte. Aus dem Mandate entstehen zweifache Rechtsverhältnisse, nämlich zwischen den Contrahenten unter sich und dann zu dritten Personen. In ersterer Beziehung ist der Mandatar zur pünktlichen Ausführung des übernommenen Auftrags und zwar in der Regel in eigner Person verbunden; er muß dem Mandanten Alles, was er für ihn in Empfang genommen hat, herausgeben und deshalb Rechnung stellen und überhaupt möglichsten Fleiß anwenden und für sein Verschulden haften. Der Mandant dagegen hat seinen Bevollmächtigten schadlos zu halten, ihm seine Auslagen zu erstatten und ihn von den übernommenen Verbindlichkeiten nach vollführtem Auftrag zu befreien; auch muß er ihm das versprochene Honorar zahlen, der Erfolg mag nun seinen Wünschen entsprechen oder nicht. Im Verhältniß zur dritten Person aber werden Mandant und Mandatar als eine Person betrachtet. Sowie der Auftraggeber aus den in seinem Auftrage abgeschlossenen Geschäfte Rechte erwirbt, so wird er dadurch auch dritten Personen verbindlich; diese können sich auch an den Bevollmächtigten halten, so lange derselbe noch Vermögen des Mandanten in Händen hat, sobald aber der Auftrag erloschen ist, haftet der Mandatar nur noch in dem Falle, wenn er die Grenzen des Auftrags überschritten hat. Das Mandat hört auf mit dem Tode eines der beiden Contrahenten, mit Einwilligung beider Theile oder durch einseitige Aufkündigung. Einer der gewöhnlichsten Bevollmächtigungsverträge ist der zwischen dem Advocaten und seinem Clienten. (S. Vollmacht.) In einer andern Bedeutung wird das Wort Mandat auch für Verordnung oder Befehl gebraucht und es gibt in manchen Ländern, z.B. in Sachsen, eine Menge Gesetze, welche den Namen Mandat führen. Der gemeine deutsche Proceß [41] kennt ferner eine eigenthümliche, beschleunigte Proceßart, welche der Mandatsproceß genannt wird und der bei Sachen stattfindet, welche keiner weitläufigen Erörterung mehr bedürfen. Er zerfällt wieder in zwei Arten, in das mandatum sine clausula, den unbedingten Befehl, und das mandatum cum clausula, den bedingten Befehl, und bei ersterm wird dem Beklagten ohne Weiteres die Erfüllung seiner Verbindlichkeit aufgegeben, bei dem zweiten dagegen noch eine Frist gestattet, innerhalb welcher er seine etwaigen Einwendungen gegen die Klage vorbringen kann.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 41-42.
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