Ordination

[347] Ordination wird die feierliche Aufnahme eines dazu Vorbereiteten in den geistlichen Stand durch Ertheilung der Priesterweihe oder die Einsegnung zum geistlichen Amte genannt, welche in der protestantischen Kirche jedem Geistlichen ein- für allemal von den Superindententen oder Bischöfen unter Mitwirkung einiger anderer Geistlichen ertheilt wird. Die Feierlichkeit besteht in der Hauptsache aus einer Anrede, welche von den Pflichten des geistlichen Amtes und den damit verbundenen Rechten handelt, in der Einsegnung und dem uralten Gebrauche des Händeauflegens, worauf der so geweihte oder ordinirte neue Geistliche das h. Abendmahl genießt. In der katholischen und auch in der griech. Kirche unterscheidet man dagegen höhere und niedere oder kleinere Weihen, die beide in vier Graden bestehen und sich auf die Vertheilung der Amtsbefugnisse in den alten Kirchen beziehen, wo der Sacristan und Glöckner das Öffnen des Gotteshauses und Läuten, der Lector das Vorlesen oder Absingen des betreffenden Abschnittes aus der Bibel, die Exorcisten bei der Taufhandlung das Vorlesen der Beschwörungsformel (s. Exorcismus), die Akoluthen das Anzünden und Vortragen der Kerzen bei Processionen, die Darreichung des Weins beim Abendmahle und ähnliche Dienste zu versehen hatten. Diese kleinen Weihen verpflichten weder zur Ehelosigkeit noch berechtigen sie zu eigentlich geistlichen Amtsverrichtungen, obgleich sie feierlich durch einen Bischof und gewöhnlich an einem Tage ertheilt werden, aber von Jedem erworben sein müssen, welcher zu den höhern gelangen will. Von diesen ist das Subdiakonat die unterste, das die Vorbereitung des Altars zur Messe und die Aufsicht über die dabei nöthigen Geräthe in sich schließt; die Diakonen sind bei der Messe mit thätig, taufen, predigen und tragen [347] zur Auszeichnung die Stola, die Priester endlich sind mit Ausnahme der Firmelung und Ordination zur Verwaltung aller Sacramente berechtigt und tragen bei der Messe das Meßgewand. An diese drei höhern Weihen, welche ebenfalls meist an einem Tage von den Bischöfen ertheilt werden, zur Ehelosigkeit verpflichten und dem Ordinirten die eigentliche geistliche Amtswürde, Tonsur und geistliche Amtskleidung verleihen, schließt sich als vierte und höchste die bischöfliche an (s. Bischof), welche von den Erzbischöfen vollzogen wird, die ihrerseits blos der päpstlichen Bestätigung bedürfen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 347-348.
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