Fronhöfe

[239] Fronhöfe. Der Fron- oder Herrenhof entsteht in altgermanischer Zeit dadurch, dass jeder freie Grundbesitzer mit seinem Loosgute in der Feldmark auch einen Herrenhof in dem Dorfe besass. Zu besonderer Haus- und Hofhaltung gedieh ein solcher Hof jedoch erst, seitdem die Zahl der Gemeinfreien sich seit der Zeit der Merovinger wesentlich gemindert hatte.

1. Die Fronhöfe des früheren Mittelalters bis in die Zeit der Karolinger. Der Fron- oder Herrenhof ist curtis oder curtis dominica, casa dominicata, sala oder Salhof. Jeder freie Grundbesitzer bis zum König besitzt einen Fronhof. Den Herrenhof des Königs nannte man Königshof, königlichen Salhof, königlichen Fiskus, Palast; den der Bischöfe Domhof; den der Dorfgeistlichen Pfarrhof. Zu jedem Fronhof gehörten mehr oder weniger ausgedehnte Ländereien, welche die Grundherrschaft des Hofherrn bildeten. Eine sehr ausgedehnte oder aus mehreren Grundherrschaften zusammengebrachte Grundherrschaft enthielt mehrere Fronhöfe, zumal bei Königen, Bischöfen u. dgl. Die zum Fronhofe gehörenden Ländereien werden teils von dem Hofe aus, teils durch Kolonen gebaut; das Hofgesinde besteht aus unfreien oder wenigstens nicht vollfreien Leuten. Schon früh hatte der umzäunte Herrenhof mit den Wohnungen des Herrn sowohl als der Diener ein burgartiges Ansehen. Alle Wohnungen waren aus Holz gebaut, die Dächer mit Schindeln, selten mit Ziegeln bedeckt. Die Herrenwohnung des Vollfreien sah in altfränkischer Zeit aus, wie heute noch die grösseren Höfe Süddeutschlands und der Schweiz; sie bestanden aus blockhausartig zusammengefügten Balken mit einem hohen Dache, dem First; das Dach sowohl als das Innere waren durch Säulen getragen, und Säulen vor dem Gebäude trugen das vorstehende Dach und bildeten dadurch einen bedeckten Gang. Das Innere der Wohnung, die Diele, bestand aus einem einzigen Raume, in welchem die ganze Familie, um den Familienherd versammelt, wohnte. Alle Haupt- und Nebengebäude samt den Arbeitshäusern und Wirtschaftsgebäuden bestanden aus einzelnen, nebeneinander stehenden, einstöckigen und nur einen einzigen Raum enthaltenden Gebäuden. Bewacht wurde das Ganze, wie noch heute die Bauernhöfe, vom Hofwart, d.i. dem Hofhunde.

Dieser Bestand der ältesten Fronhöfe erhielt durch Karls des Grossen Bemühungen ein wesentlich verändertes Ansehen. Karl der Grosse erliess genaue Bestimmungen für den Königshof und dessen einzelne Teile. Das Hauptgebäude sollte das geräumige und wohleingerichtete Herrenhaus sein: insgemein aus Stein oder wenigstens aussen aus Stein oder auch ganz aus Holz hergestellt; die übrigen Wohn- und Arbeitshäuser, die Häuser für die Frauen samt den nötigen Stuben und Vorratskammern sollten sich daran anreihen. Das ganze Hofgebäude war mit Söllern, hin und wieder auch noch mit bedeckten[239] Gängen umgeben, wozu dann die Ökonomiegebäude, Gärten, Hofräume und Fischteiche kamen, alles wiederum mit einer gemeinschaftlichen Mauer oder mit einem Zaune umgeben. Karls des Grossen Beispiel fand bei den weltlichen und geistlichen Grundherren bald Nachahmung.

Auf solchen Fronhöfen entwickelte sich nun, ebenfalls in Anlehnung an die königlichen Höfe, die Hofhaltung des Mittelalters, welche aufs engste mit der Verfassung, der Bildung, der Kunst dieser Periode zusammenhängt. Hier soll bloss die Entwicklung und Gestaltung des Fronhofwesens im engeren Sinne kurz gezeichnet werden.

In Beziehung auf die königlichen Höfe entwickelt sich ein Unterschied zwischen Pfalzen, zu denen stets gewisse königliche Villen gehörten und in welchen eine königliche Hofhaltung bestand, und zwischen gewöhnlichen Königshöfen, die bloss für eine Villenverwaltung, keineswegs aber zum Empfange des Königs und der königlichen Hofhaltung eingerichtet waren. An der Spitze eines Königshofes oder einer Villa und der dazu gehörigen Herrschaft stand ein herrschaftlicher Beamter, der sehr verschiedene Namen trägt, z.B. judex, villicus, major, major villae, cellarius, decanus, centenarius, decurio, Schultheiss u.a. Dieser Beamte, der bald dem Stande der hofhörigen Leute, bald dem der höheren Hofbeamten angehörte, hatte die Verwaltung und Bewirtschaftung der Ländereien des Hofes unter sich und die Aufsicht über die arbeitenden und dienenden Frauen, Künstler und Handwerker.

Der Verfassung der königlichen Höfe und Villen wurde diejenige der übrigen Grundherren nachgebildet, und zwar unterschied man hier die innere Familie des Hofherrn, die zur Besorgung des eigentlichen Hofdienstes verwendet wurde, und die äussere Familie, wozu die zur Landwirtschaft verwendeten Knechte, Mägde und andere unfreie und hörige Leute zählten, die um den Fronhof herum wohnten. Salländereien, terrae salicae, agri salici, Herren- oder Fronländereien hiessen die vom Fronhofe aus bebauten Ländereien, zum Unterschiede von den an Kolonen hingegebenen Zinsgütern und Benefizien. Auch an der Spitze dieser Höfe standen Meier, Zehenter oder Centner, Ortsvorsteher (praepositi), Kellner, Verwalter (actores) oder Vögte, in geistlichen Grundherrschaften nicht selten Mönche und andere Geistliche.

Zu den Fronhöfen gehörten aber auch die im Besitz der Kolonen sich befindlichen Bauernhöfe. Sie gehörten insofern zum Fronhofe, als ihre Inhaber gewisse Dienste und Leistungen, zu denen sie verpflichtet waren, an den herrschaftlichen Beamten des Fronhofes zu entrichten hatten. Eben aus dieser Zusammengehörigkeit der Bauernhöfe zum Herrenhof ist der Name Hörigkeit, Hofhörigkeit entsprungen. Doch lagen diese Bauernhöfe nicht notwendig unmittelbar am Fronhofe, sondern häufig durchaus zerstreut. Sonst war der Bauernhof, abgesehen von seinem abhängigen Zustande, im kleinen, was der Fronhof im grossen war. Er bestand aus einer Wohnung im Dorfe, meist mansus genannt, mit den dazu gehörigen Stallungen, Scheunen u. dgl. und aus einer Anzahl Feldern und Wiesen in der Feldmark. Die Kolonen konnten wieder ihr unfreies Gesinde, mancipia, haben, die, an die Scholle gebunden, mit dem Grund und Boden veräussert wurden.

Die Bauerndienste, welche die Kolonen und Hörigen an den Fronhof zu entrichten haben, sind Frondienste; zu denselben waren nicht bloss die Männer, sondern auch die Frauen verpflichtet. Sie sind sehr[240] verschiedener Art, die häufigsten aber sind die Ackerdienste; andere sind die Botendienste, Fronfuhren und Vorspanndienste; auch zu Kriegsdiensten und gewissen Haus- und Hofdiensten waren die Inhaber der Bauerngüter verpflichtet.

Die Kolonen und Schutzhörigen eines Fronhofes bildeten zusammen eine Hofgenossenschaft, deren Haupt der jedesmalige Herr des Fronhofes war. Er vermittelte den Rechtsverkehr der Hofgenossen nach aussen; er vertrat sie. Die Hofgenossen selbst hatten ihr eigenes Hofrecht, eine eigene genossenschaftliche Gerichtsbarkeit. Wie bei den Volksgerichten fanden die Genossen selbst das Recht, der Vorsitzende Richter war nur Frager des Rechtes.

2. Die Fronhöfe des späteren Mittelalters. Die Wohnung des Grundherrn heisst auch im spätem Mittelalter Fron- oder Herrenhof, domus dominica, mansus dom., curia, curtis; andere Namen sind sal, salhof selhof, bannhof, twinghof. Als Sitz der Herrschaft heisst er sedelhof, sidelhof, woraus später sadelhof, seidelhof und sattelhof wurde; auch stadelhof kommt vor, Amtshof und Dinghof. Insofern zu jedem Dinghof eine Anzahl Bauernhöfe oder Huben gehörte, so hiess er huobhof, Haupthof; insofern er keiner Grund- und Schutzherrschaft unterworfen war, Freihof, freier Fronhof; nach anderer Beziehung endlich heisst er einerseits Edelhof von dem Stande seines Besitzers, Meierhof, Kelnhof, villicatus, villicatio, insofern er an Meier oder Kellner zur Bewirtschaftung abgegeben war. Mit allen diesen Namen bezeichnet man nun aber entweder nur die herrschaftliche Wohnung im Gegensatze zu den dazu gehörenden Ländern und Bauerngütern, oder ausser der Wohnung noch alle dazu gehörenden Wirtschafts- und anderen Gebäude nebst Hofräumen und Gärten, oder endlich zu alledem noch die dazu gehörigen Ländereien, welche nicht selten eine oder mehrere Dorfschaften umfassten. Je nach der Grösse des von einem Grundherrn zusammengebrachten Territoriums war die Zahl der Fronhöfe verschieden; bestand die Herrschaft aus mehreren Fronhöfen, so stand an der Spitze derselben der Oberhof, Haupthof, Amtshof, Pfalz- oder Kammerhof. In Beziehung auf den Herrn unterscheidet man 1. Palatien der Könige und die ihnen nachgebildeten Pfalzen der Landesherren; 2. die für die Verwaltung bestimmten Königshöfe und die diesen nachgebildeten landesherrlichen Fronhöfe; und 3. die Fronhöfe der geistlichen und weltlichen Grundherren, weiche sehr häufig zu gleicher Zeit der Sitz der Herrschaft selbst und der herrschaftlichen Verwaltung waren. Die königlichen und landesherrlichen Fronhöfe enthielten in erster Linie ein zur Wohnung des landesherrlichen Beamten dienendes Wohngebäude, Königshof, Herrenhof, curia, curtis, Herrenhaus, später meist Amtshof, officium, Amtshaus genannt, wozu dann die nötigen landwirtlichen Gebäude kamen, Scheunen, Speicher, Kasten, Keller, Vorwerke u. dgl. Ähnlich, nur kleiner und bescheidener, waren die Fronhöfe der geistlichen und weltlichen Grundherren beschaffen, welche zugleich ständiger Wohnsitz derselben, herrschaftliche Wohnung und Verwaltung waren.

Aus den Wohnhäusern der Fronhöfe, die man nun meist aus Stein baute, daher der Name steinhûs, und die schon früh mit Zäunen oder Mauern umgeben waren, wurden die Burgen des Mittelalters; sie treten erst seit dem 10. und 11. Jahrh. als solche hervor. Andere Burgen, die erst später zahlreich als feste Aufenthalts- und Bewahrungsorte angelegt wurden, unterschieden sich von den älteren aus Fronhöfen entstandenen Burgen dadurch, dass sie[241] ausser ihrem Burgbann oder Burgfrieden keinen weiteren Bezirk besassen. Neben den zu Burgen gewordenen Fronhofhäusern gab es aber immer noch zahlreiche Fronhöfe, die nie zu Burgen umgebaut wurden.

Die zu einem Fronhofe gehörenden Ländereien hiessen das Territorium oder das Gut, praedium. Sie waren, wenn sie um den Fronhof herumlagen, öfters mit einem Graben, Zaun, Etter oder Gatter, meist aber mit Marksteinen oder Grenzpfählen, Grenzbäumen, Kreuzen und Grenzsäulen bezeichnet, die Umzäunung aber mit Thoren, besonders mit Fallthoren, versehen. Von dieser Abmarkung erhielt das zu einem Fronhofe gehörige Gebiet selbst den Namen Mark oder Hofmark, auch Etter, Zaun, Bannzaun, Schutzbann. Die Ländereien der Hofmark befinden sich entweder in unmittelbarem Besitze des Grundherrn selbst und werden vom Fronhofe aus durch Kolonen, jedoch nur fronweise, bebaut, oder sie sind gegen bestimmte Leistungen seit undenklicher Zeit an Kolonen hingegeben, also Bauerngüter. Die ersteren hiessen auch im späteren Mittelalter noch terrae salicae, Salländereien, agri salici, u. dgl., auch Seelländereien, Seelgüter, Seelhuben, sellend, sale, auch ahtae, ahten, haten, achten, Hofachten, zu mhd. der âhte, aehte, d.h. ein ausgesondertes und unter besonderen Rechtsschutz genommenes Ackerland eines Herrn; auch Bünden, Gebunden, Peunten; Hof- oder Fronländereien, Frongüter, Fronäcker, herrschaftliche Ländereien. Diese Güter hatten mancherlei Freiheiten, waren wie die Fronhöfe selbst steuerfrei, frei von allen grundherrlichen und vogteilichen Abgaben, vom herrschaftlichen Zehnten. Sie waren nicht überall arrondiert, sondern lagen oft zerstreut unter den hörigen und unfreien Bauerngütern. In Süddeutschland waren die meisten Salländereien früh zu Zinsgütern geworden, als Lehen verwendet, an Kolonen abgetreten u. dgl. und hatten dann ihren freien Charakter meist mit der Zeit eingebüsst. In Norddeutschland erhielten sie sich länger. Aus ihren Resten sind die Domänen, Kammergüter, Kammerforsten, Rittergüter, herrschaftlichen Waldungen hervorgegangen.

Da freier Grundbesitz im Mittelalter allmählich meist die Ritterbürtigkeit zur Folge hatte, wurden die Fronhöfe zu Edelhöfen, die Hof- und Grundherrschaften zu Ritterherrschaften oder Rittergütern, und das Recht, sie zu besitzen, ein Recht des Adels. Jeder Fronhofherr hatte das freie Eigentum an dem zu seinem Fronhofe gehörigen Grund und Boden; doch waren auch gewisse Verpflichtungen damit verbunden, namentlich war der Inhaber des Fronhofes zur Haltung des notwendigen Fasel- oder Zillviehes oder der Wuchertiere angehalten. Zu den besonderen Rechten des Herrn gehörte das Eigentum an den Waldungen, an Wasser und Weide, an Flüssen und Bächen, an dem Sand, an den Bergen, Felsen, Thälern, Wegen und Stegen, freien Plätzen und an der Almende, so jedoch, dass den Kolonen mehr oder weniger ausgedehnte Gebrauchs- und Nutzungsrechte zugestanden waren.

Zum Fronhofe gehören ausser den Salländereien die in den Händen des Kolonen liegenden Bauernhöfe. Ihr Name ist Höfe, curtes, curiae, mansi, Hubhöfe, Sadelhöfe, Sedelhöfe, Zinshöfe, Fallhöfe, Urbare, Hofgüter, Bauerngüter, Fallgüter, Erbgüter; zu Lehen gegeben heissen sie Bauernlehen, Mannlehen, Erblehen, freie Lehen, Zinslehen. Sie waren in verschiedenen Fronhöfen und Grundherrschaften verschieden gross, meist etwa 30 Morgen oder Jucharte, allenthalben aber in einem und demselben Fronhofe [242] ganz gleich, so gross zwar, dass das Gut zur Ernährung einer hörigen Familie hinreichte. Alle Bauerngüter waren deshalb ursprünglich vermessen. Wegen ihrer ursprünglichen Gleichheit konnten diese Güter auch noch später verlost werden. Daneben besitzen die hofhörigen Leute auch noch ungeteilte Feld- und Waldmarken, Gemeinmarken, Holzmarken. Die Gesamtheit der in einer solchen Feld- und Waldmark angesessenen hörigen Leute heisst Markgenossenschaft oder Hofmarkgemeinde, deren vollberechtigte Genossen nur diejenigen sind, welche Hofgüter innehaben; das rechte Eigentum über die Gemeinmarken stand aber dem Herrn des Hofes zu.

Die Dienste der bäuerlichen Kolonen an den Herrn waren sehr mannigfach. Man unterscheidet Naturalleistungen, Früchte, Haustiere, Geflügel, Erzeugnisse der Milchwirtschaft, der Bienenzucht, des Fischfangs, Flachs, Hanf, des Obst- und Weinbaues, Lieferungen der in der Küche nötigen Gerätschaften, des Hausgerätes überhaupt, Fischernetze, Tücher, Pelzwerke, fertige Kleidungsstücke wie Schuhe, Handschuhe, Handtücher; ferner den täglichen und den Wochendienst zur Bedienung der Grundherrschaft; ausserordentliche Dienste an den feierlichen Hof- und Gerichtstagen, Beherbergung und Verpflegung der Grundherren und ihrer Beamten bei ihren Amtsreisen, welches man den Dienst, die Atzung oder Atze, das Mahl, Nachtmahl, den Imbiss u. dgl. nannte. Meist wurden mit der Zeit diese Naturalleistungen in Geldleistungen verwandelt. Anderer Natur sind die Frondienste, Frontage, auch Schar, Scharwerk, Scharwerch, Scharwagen, Anger, Tagman, Achten genannt. Es gehören dazu die Tafeldienste, Botendienste, Fronpferde und Fronfuhren, Schiffsdienste, Baufronen, Jagd-, Fischerei- und Tanzfronen; die Frontänze, ursprünglich bestimmt, die Herrschaft zu unterhalten, hiessen auch Pfingst- oder Diensttänze. Pflicht der Herrschaft war es, die hörigen Leute während des Frondienstes zu beköstigen und zu bekleiden. Andere Dienste sind Naturallieferungen und Dienste für die Landwirtschaft, Acker- und Felddienste: Lieferung von Dünger, Pflügen, Säen, Ernten, Hauen, Roden, Weinlesen, Zaunmachen. Den hörigen Frauen standen weibliche Arbeiten im Hause und in der Küche zu, Besorgung der Näherei. Die hörigen Dienstmägde wohnten mit den Edelfrauen im Frauenzimmer.

Die Auflösung der Fronhöfe beginnt schon im 12. Jahrh. und setzt sich bis zum Abschlusse des Mittelalters stätig fort. Es sind dabei wirksam: Veräusserung einzelner Stücke oder sämtlicher Bauerngüter von dem Fronhofe als Lehen oder als Pacht- oder Meiergüter, allmähliche, zum Teil unvermerkte Loslösung dieser Stücke vom Ganzen; Verpachtungen der Frohnhöfe und der dazu gehörigen Ländereien, Veräusserung an auswärtige Stifter und Klöster, Edelleute, Städte und Stadtbürger, und was sonst den Bestand der mittelalterlichen Grundrechte auflöste. Nach v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. 4 Bände. Erlangen, 1862, 1863.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 239-243.
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