Goldene Bulle

[108] Goldene Bulle, lat. Aurea Bulla, Urkunde, deren herabhängendes Siegel von Gold war u. sich hinsichtlich der Größe nach dem Range des Empfängers richtete. Gewöhnlich versteht man unter der g. B. das von Kaiser Karl IV. 1356 erlassene Reichsgrundgesetz, wodurch die Kaiserwahl geordnet, die Kurfürsten so ziemlich als Souveräne anerkannt und dem Fehderecht Fesseln angelegt wurden. Die 30 Kapitel der bis 1806 geltenden g. B. (das bekannteste Original derselben liegt zu Frankfurt a. M.) befaßten sich ausführlich mit den Ceremonien, Diensten und Kurtagen der Erzwürdenträger; die 7 Kurfürsten erhielten ihre Kurlande als untheilbare Reichslehen, die weltliche Erblichkeit derselben nach dem Rechte der Erstgeburt, alle Unverletzlichkeit ihrer Person sowie das privilegium de non evocando, der Pfalzgraf am Rhein und der Herzog von Sachsen sollten während eines Zwischenreiches Reichsverweser sein. Endlich wurde das Zoll- und Münzwesen geordnet, der Landfriede gewahrt und der Machtentwicklung der Städte ein Hemmschuh angelegt, im Ganzen der Kaiser durch diese »Magna charta Deutschlands« zur ohnmächtigen Figur.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 108.
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