Presse [2]

[607] Presse (von der Buchdruckerpresse hergenommen, bezeichnet alle durch den Druck verbreitete Schriften; Tages-P. die Tagblätter und Flugschriften, welche Tagesfragen besprechen. Preßgesetze sind die von dem Staate erlassenen Gesetze, um schädliche Wirkungen durch die P. zu verhindern od. angerichtete (Preßvergehen) zu bestrafen. In einzelnen Staaten besteht zu diesem Zwecke die Censur (s. Censur), andere gewähren nicht bloß literarischen Werken, sondern auch der Tagespresse Preßfreiheit. In diesem Falle verlangt das Gesetz bestimmte Bürgschaften von dem Verleger oder Drucker, bei der Tages-P. auch von der Redaction, damit der Staat gegen den Mißbrauch der P. strafend einschreiten kann. Diese Gesetze sind jedoch in den verschiedenen Staaten sehr verschieden; z.B. in England u. Nordamerika herrscht in politischen Fragen [607] die unbedingteste Preßfreiheit, dagegen hat eine Schrift, welche die herrschende Religion angreift, für Verfasser u. Verleger die strengsten Strafen zur Folge; ebenso darf in den Sklavenstaaten der nordamerikan. Union nichts gegen die Sklaverei publicirt werden. Nach dem deutschen Bundespreßgesetz vom 6. Juli 1854 müssen Buchdrucker u. Buchhändler eine persönliche Concession für ihr Gewerbe haben, die bei wiederholter Straffälligkeit zurückgezogen werden kann; bei jedem Druckwerke muß Drucker und Verleger genannt, auch vor der Verbreitung ein Exemplar der betreffenden Behörde eingehändigt werden; bei periodischen Druckschriften politischen Inhalts muß außerdem der Redacteur sich über seine Dispositionsfähigkeit u. den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ausweisen, sowie eine Caution von 500 bis 5000 Thlr. stellen; Preßvergehen dürfen nicht mehr von Geschwornengerichten abgeurtheilt werden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 607-608.
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