Auseinandersetzung

[134] Auseinandersetzung, die Regelung von zwischen mehreren Personen bestehenden Rechtsverhältnissen, infolge deren die einzelnen aus einer Gemeinsamkeit ausscheiden oder überhaupt für ihre Ansprüche abgefunden werden. So spricht man von einer A. zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, dann von einer A. unter den Miterben. Dann nennt man A. die bei der Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen erfolgende Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens sowie die Gemeinheitsteilungen. Als Auseinandersetzungssachen bezeichnet man die Angelegenheiten der innern Landeskultur und Bodenverbesserung, bei denen eine Mitwirkung der öffentlichen Behörden eintritt. Dazu gehören die Ablösung der Grundlasten, die Gemeinheitsteilungen, die Zusammenlegung der Grundstücke, die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Eigentumsverhältnisse, die Regelung von Grundgerechtigkeiten und die Bildung von Genossenschaften und Verbänden im Interesse der Landeskultur. Hierfür sind in einigen Ländern eigne Auseinandersetzungsbehördeb bestellt (s. Ablösung). Vgl. Glatzel und Sterneberg, Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten (2 Aufl., Berl. 1900). – Auseinandersetzungs- (Teilungs-) sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind: 1) die Nachlaßteilung (s. Nachlaß); 2) die Teilung des Gesamtgutes nach Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft; sie geschieht nach Analogie der Nachlaßverteilung. S. auch Freiwillige Gerichtsbarkeit.[134]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 134-135.
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