Rechtsfähigkeit

[666] Rechtsfähigkeit, die von der Rechtsordnung anerkannte Fähigkeit, Subjekt von Rechten und Verbindlichkeiten zu sein. Diese Fähigkeit kommt im bürgerlichen Recht jedem Menschen und außerdem den Juristischen Personen (s. d.) zu. Infolgedessen gibt es in Deutschland auch keine Sklaven, und ausländische Sklaven gelten in Deutschland als frei (Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Die R. des Menschen beginnt mit seiner vollen detendeten Geburt und endet mit seinem Tode, bez. seiner Todeserklärung (s. d.). Bezüglich des Erbrechtes gilt jedoch die Bestimmung, daß derjenige, der zur Zeit eines Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war, als vor dem Erbfalle geboren gilt, also Erbe wird, falls er lebend zur Welt kommt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1923, Absatz 2). Im Strafrecht ist durch § 217 und 218 des Reichsstrafgesetzbuches das Kind bereits während der Geburt und sogar die noch ungeborne Leibesfrucht gegen Mord, bez. Abtreibung geschützt. Vgl. auch Alter, S. 385 f.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 666.
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