Repartitionssteuern

[809] Repartitionssteuern (Verteilungssteuern, v. lat. repartire, verteilen) sind solche Steuern, bei denen die Summe festgesetzt (kontingentiert) ist, die eingebracht werden soll. Diese Summe wird auf die Provinzen, Kreise, Gemeinden und endlich auf die einzelnen nach bestimmten Normen ausgeschlagen (repartiert). Ist die relative Steuerschuldigkeit aller Gebiete oder Personen von vornherein bekannt, so können dieselben bei dieser Repartierung auch gleichmäßig belastet werden, indem der für alle gleiche oder gleichmäßige Steuerfuß nach der Höhe des zu erhebenden Gesamtsteuerbetrags bemessen wird. Diese R. bieten den Vorteil, daß mit ihrer Hilfe Einnahmen und Ausgaben sich leichter ins Gleichgewicht setzen lassen, ohne daß dabei die Belastung eine ungleich mäßige wird. Ist dagegen die relative Steuerkraft oder Steuerpflicht nicht bekannt, so kann auch nicht von vornherein ein allgemein gleicher Steuerfuß in Anwendung kommen. Die Belastung wird als Ergebnis der Steuerverteilung keine vollständig gleichmäßige sein. Bei vielen direkten Steuern wird die Repartition angewendet (so in Preußen bei der Grundsteuer und der seit 1891 aufgehobenen Klassensteuer, in Frankreich bei der Grund-, der Tür- und Fenster- und der Mobiliarsteuer), auch ist sie schon bei solchen Verbrauchssteuern vorgekommen, bei denen die Zahl der zu belastenden Unternehmer nicht groß war und letztere es vorzogen, die auf die einzelnen Orte ausgeschlagenen Summen unter sich zu verteilen. Bei den Zöllen, den meisten Verbrauchs- und Stempelsteuern ist dagegen eine gleichmäßige Verteilung einer gegebenen Summe nicht ausführbar, weil die Zahl der pflichtigen Objekte nicht bekannt ist und unberechenbaren Schwankungen unterliegt, oder auch, weil die Veränderungen des Steuerfußes nachteilig wirken würden. Hier sind die Quotitätssteuern, d. h. diejenigen am Platze, bei denen zu nächst der Steuerfuß (die Quotität) festgesetzt wird und der gesamte Steuerertrag das von vornherein nicht fest zu bestimmende Ergebnis aller Quoten ist. Bei normalen volkswirtschaftlichen Zuständen läßt sich jedoch nach seitherigen Erfahrungen der Ertrag der Quotitätssteuern annähernd richtig oder wenigstens für die Praxis hinreichend genau bestimmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 809.
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