Telegraphengesetz

[389] Telegraphengesetz, mit vollem Titel: Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892. Seit Freigabe des Telegraphen als öffentliches Verkehrsmittel bis zur Gründung des Deutschen Reiches waren in den deutschen Staaten, abgesehen von Sachsen, weder das Telegraphenregal (s. d.) noch die Rechte und Pflichten der Telegraphenverwaltungen gesetzlich festgelegt. Hinsichtlich des Regals bildete der Artikel 48 der Reichsverfassung (s. Postrecht) die einzige Grundlage, die aber den Umfang des Regals nicht festsetzte; auch fehlten Strafbestimmungen über dessen Verletzung. Erst die Ausdehnung der begrifflich als Telegraphenanlagen geltenden Fernsprechanlagen und die zunehmende Bedeutung des Telegrammverkehrs machten den Erlaß eines Telegraphengesetzes dringlich. Nach dem T. steht das Recht, Telegraphenanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Reiche zu. Die Ausübung dieses Rechts kann für einzelne Strecken etc. an Private und Gemeinden verliehen werden. Ohne Genehmigung können Telegraphenanlagen für den innern Dienst der Behörden, den Betrieb von Transportanstalten sowie auf Privatgrundstücken und zwischen mehreren, nicht über 25 km voneinander entfernten Grundstücken eines Besitzers oder eines Betriebs errichtet und benutzt werden. Die Verletzung dieser Bestimmungen wird bestraft; das Reich ist befugt, widerrechtliche Anlagen zu beseitigen. Das Recht auf Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann gegen Zahlung der ordnungsmäßigen Gebühren zu, deren Erhöhung nur durch Gesetz erfolgt. Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich (s. Telegraphendelikte). Elektrische Anlagen sind tunlichst ohne gegenseitige Störung auszuführen (s. Telegraphenwegegesetz). In Bayern und Württemberg üben diese Bundesstaaten an Stelle des Reiches die Rechte des Telegraphengesetzes aus. Vgl. die Ausgaben des Gesetzes von Bar (Berl. 1892), Maas (das. 1892), zusammen mit den Gesetzen über das Post- und Fernsprechwesen: von Aron (Leipz. 1902), Fischer (5. Aufl., Berl. 1902), Stenglein (2. Aufl., das. 1902) u. a.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 389.
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