Abtheilung

[59] Abtheilung, 1) Trennung in Theile, s. Theilung; 2) Theil eines Ganzen, der wieder für sich ein Ganzes bildet; so 3) die verschiedenen Theile eines Heeres, s. u. Heer; bes. zerfallen in A-en die Truppentheile bei manchen Armeen, welche nicht in Bataillons getheilt sind, so in der preuß. Armee die Artillerieregimenter in bataillonsähnliche A-en, die Jägerbataillons, jede in 2 A-en, die zu verschiedenen Armeecorps gehören etc., deren Befehlshaber Abtheilungscommandeur; 4) (Section), bei landständischen Versammlungen die Einrichtung statt der stehenden Deputationen, die Stände durchs Loos in gewisse A-en zu sondern u. in bestimmter Zeit zu erneuern, welche die Vorberathung der Vorlagen u. Wahlen in die Ausschüsse in geheimen Sitzungen besorgen; 5) (Rechtsw.), die Absonderung gemeinschaftlicher Güter; 6) die Anweisung des vom gemeinschaftlichen Vermögen gebührenden Erbtheils, bes. hinsichtlich der Kinder aus verschiedenen Ehen, vgl. Einkindschaft u. Abschichtung; 7) (Theaterw.), so v.w. Aufzug.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 59.
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