Aussteuer

[62] Aussteuer, 1) (lat. instructus muliebris), die von einer Ehefrau eingebrachte bewegliche Habe, welche zum häuslichen u. wirthschaftlichen Bedarf od. zur Bekleidung u. zum Putz der Frau dient. Rein deutschen Ursprungs besteht sie neben dem Brautschatz od. der römischen Dos, u. ist unter die Receptilien (Bona receptitia) der Frau zu rechnen, u. nach ihnen bei der Nutznießung des Mannes u. der Vererbung zu beurtheilen, insofern aus besonderen Umständen die Absicht des Gebers der A. od. der Ehefrau sich ergibt, auch die A. als Dos bestellen zu wollen, was namentlich da anzunehmen ist, wo etwa die A. als das einzige, der Tochter mitgegebene Vermögen (wohl auch hier unter dem Namen Kistenpfand, Brautwagen) vorkommt. Um auch Leuten aus niederen Ständen, welche aus dem elterlichen Hause keine A. erhalten können, zum Beginn einer häuslichen Einrichtung die Mittel zu gewähren, gab es schon im 18. Jahrh. gewisse Institute, z.B. in Hannover die Heirathskassen, doch erfüllten sie ihren Zweck nicht, wurden auch von den Regierungen verboten; in neuerer Zeit sind zu diesem Zweck besondere Aussteuerkassen begründet worden, welche entweder auf Gegenseitigkeit gegründet (wie in Preußen), od. mit Lebensversicherungsgesellschaften u. Rentenbanken (wie in Lübeck, Hamburg, England) verbunden sind, s.u. Assecuranz II. D). Vgl. Glaser, Über die Aussteuergesellschaften, Berl. 1852; 2) die erste Einrichtung eines sich selbständig außerhalb des väterlichen Hauses einrichtenden Sohnes; 3) so v.w. Brautsteuer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 62.
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