Eisern

[591] Eisern, 1) was aus Eisen besteht; 2) beständig, auf immer mit einer Sache verbunden; so: Eiserne Capitalien, Capitalien, welche weder vom Schuldner, noch vom Gläubiger gekündigt werden können, sondern stets zinsbar auf einem Grundstück stehen bleiben; der Zins von solchen Capitalien heißt Eiserner Zins. Eiserne Früchte, das immerwährende Einkommen eines Gutes. Eiserne Güter, Güter, die nicht verkauft werden können. Eisernes Inventarium, Inventarium, welches beständig bei einem Gute bleiben u. in natura ersetzt werden muß; dahin gehört auch das Eiserne Vieh. Eiserner Pacht, 1) immerwährender, forterbender Pacht; 2) Pacht, wo der Pachter alle Schäden zu tragen u. die verpachtete Sache in demselben Stande u. mit denselben Zubehörungen, die er überkommen bat, zurückzugeben hat.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 591.
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