Ephŏros [1]

[792] Ephŏros (gr., Aufseher), 1) in Sparta waren die Ephoren eine Behörde, aus fünf vom Volke gewählten Mitgliedern bestehend, welche nach Ein. von Lykurgos, nach And. erst. im 8. Jahrh. v. Chr. von Theopompos eingesetzt war. Der erste war der Eponymos, d.h. nach ihm wurde das Jahr benannt. Die Wirksamkeit der Ephoren war eine doppelte: eine rechtliche u. eine administrative; in erster Beziehung hatten sie die Civilprocesse zu entscheiden, die Amtsverwaltung der Behörden zu überwachen, wobei die neuen Ephoren über ihre Vorgänger im Amte beim Abtritt von ihrem Amte richteten, während andere Behörden noch während ihres Amtes von ihnen zur Verantwortung gezogen u. mit einer Buße belegt werden konnten; bei Processen gegen die Könige waren sie die Staatsanwalte u. brachten ihre Klage vor dem Staatsgerichtshof (Gerusia u. sämmtlichen Behörden) an. Als Administrativbeamte hatten sie die Aufsicht über den Markt u. somit über den Handelsverkehr in Sparta. Auf dem Markte war auch ihr Amtslocal (Archeion). Mit der Zeit erweiterte sich ihr Wirkungskreis, sie wurden politisch wichtig u. die einflußreichste Behörde in Sparta; sie konnten das Volk berufen u. Gesetze vorschlagen, fremde Gesandte annehmen od. abweisen, sie schickten Heere aus u. ernannten die Feldherren, ruften dieselben auch durch die Skytale (s.d.) zurück. Dadurch wurde das Ephorat in Sparta zu einer Macht gegen Gerusia u. Königthum für das demokratische Princip u. untergrub die Lykurgische Verfassung. Als daher König Kleomenes III. eine Reformation des Spartanischen Staatswesens vornahm, hob er 226 v. Chr. das Ephorat auf, aber nach seinem Falle, 4 Jahre nachher, wurde dasselbe wieder hergestellt. 2) Magistrat im Ätolischen Bunde, s. Ätolien (Gesch.); 3) (Ephorus), der obere Geistliche, der einem Sprengel mit den darin angestellten Geistlichen vorsteht, z.B. in protestantischen Ländern der Superintendent. Sein Sprengel heißt die Ephorie; sein Amt das Ephorat; was sich auf ihn bezieht, Ephoral, z.B. Ephoralstadt, wo der E. wohnt; Ephoralsynode, welche ein E. mit seinen Geistlichen hält etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 792.
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