Handelskammer

[946] Handelskammer, ein zuerst in Frankreich eingeführtes Institut, ist eine gesetzlich constituirte Vereinigung von Kaufleuten, welche den Zweck hat, die verschiedenen Interessen des Handels zu berathen, die Mittel, ihn zu befördern u. etwaige vorhandene Hemmungen der Regierung des Landes od. dem Handelsministerium anzugeben, überhaupt die Beschwerden u. Wünsche des Handelsstandes zu hören u. ihnen höheren Orts Eingang zu verschaffen. Die H-n bilden somit das Organ des Handelsstandes. In neuerer Zeit haben sich dieselben in den wichtigeren Handelsplätzen fast aller handeltreibenden Staaten gebildet, in Deutschland jedoch eine langsame Entfaltung genommen, da die Kaufleute selbst ihnen vielfach entgegentreten; in den östlichen Provinzen Preußens, in Süddeutschland u. Österreich hat man erst in den letzten Jahren an ihre Errichtung Hand angelegt.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 946.
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