Kriegsrath

[821] Kriegsrath, 1) Versammlung der vornehmsten u. geschicktesten Offiziere, die ein Befehlshaber beruft, um in schwierigen Fällen deren (nicht absolut entscheidende) Meinung zu vernehmen. Nur selten ist (z.B. in belagerten Festungen) dem Commandeur ein bes. K. zugeordnet, ohne dessen einstimmige Bewilligung er z.B. die Festung nicht übergeben darf. Schon die ältesten Zeiten kennen einen K., die Lacedämonier gaben ihren Feldherrn u. Königen stets einige Ephoren, früher 10, später 30 als K. bei. Auch die Athener hatten einen beständigen K., welcher aus 9 Feldherrn bestand, der zehnte hatte je einen Tag das Commando u. saß dann nicht im K., weil er als Commandirender streng an den Befehl des K-s gebunden war. Bei den Römern beriefen die Feldherrn ihre Legaten zum K. Erst in späteren Zeiten wurden die Befehlshaber selbständig gemacht, indem man es unterließ ihnen im Felde einen K. zur Seite zu stellen, weil man erkannt hatte, daß hierdurch nur selten ein Vortheil erreicht, wohl aber oft die Energie des Handelns geschwächt worden war. Auch zur See ist der K. eine Versammlung der Flaggenoffiziere u. Schiffscommandanten einer Flotte, od. auch der Offiziere eines einzelnen Schiffes, unter Vorsitz des Commandanten od. des Ältesten, welche einen gemeinschaftlichen Beschluß über irgend etwas Wichtiges fassen soll. Bei allen Nationen ist es festgesetzt, daß die Stimmenmehrheit entscheidet, dem Präsidenten des K. bleibt es aber nichts desto weniger freigestellt, den Beschluß anzunehmen, od. auf seine Verantwortung, unabhängig davon zu handeln; 2) Titel höherer Beamten im Kriegsministerium; 3) sonst Titel von Beamten, welche bei demjenigen Steuerwesen beschäftigt waren, welches wesentlich zur Deckung der Bedürfnisse der Heeresverwaltung bestimmt war, namentlich vor 1810 in Preußen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 821.
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