Statthalter

[707] Statthalter, 1) derjenige, welcher an Statt eines Anderen etwas verrichtet; 2) welcher die Stelle des Landesherrn od. der höchsten Obrigkeit in einem Lande od. einer Provinz vertritt, vgl. Satrape; [707] 3) (Stadhouder), in der Republik der Vereinigten Niederlande der Titel des Oberbefehlshabers der Kriegsmacht, welchem zugleich Executivbefugnisse zustanden, dessen Gewalt jedoch in den einzelnen Provinzen von verschiedenem Umfange war. Der Generalstatthalter war Generalcapitán u. Admiral der Union; ihm stand die Ausübung gewisser hoher Rechte in Staats- u. Regierungsangelegenheiten, die Ernennung (resp. Bestätigung) mehrer hohen richterlichen u. Verwaltungsbeamten u. der Oberbefehl über die gesammte Land- u. Seemacht zu. 1747 wurde die Generalerbstathalterschaft eingeführt u. an Wilhelm IV. übertragen (s.u. Niederlande S. 909), dessen Enkel dann nach dem Sturz Napoleons als Wilhelm I. die Königswürde annahm (s. ebd. S. 914 u. 925). Die Bezeichnung S. entstand unter der burgundischen Herrschaft, wo die gesammten Niederlande von einem Oberstatthalter u. die einzelnen Provinzen durch S. regiert wurden; 4) die beiden Beamten der am 26. März 1849 für Schleswig-Holstein eingesetzten gemeinsamen Regierungscommission (Statthalterschaft), s.u. Schleswig S. 261, sie legten ihr Amt am 1. Febr. 1851 nieder, s. ebd. S. 266; 5) der Verwalter auf einem größeren Landgute.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 707-708.
Lizenz:
Faksimiles:
707 | 708
Kategorien: