Consensus

[262] Consensus (lat.), Übereinstimmung, Übereinkunft bei dogmatischen Streitigkeiten, daher auch Titel der betreffenden Urkunden und Schriften. Von solchen sind zu nennen: 1) In der reformierten Kirche: der C. Tigurinus (Züricher), 1549 von Calvin verfaßt und von Bullinger gebilligt, ein Vermittelungsversuch zwischen der Zwinglischen und der Calvinischen Lehre vom Abendmahl; der C. Genevensis (Genfer), 1552 von Calvin verfaßt, formuliert die Prädestinationslehre im streng Calvinischen Sinn und ist deshalb von den andern schweizerischen Kirchen nicht offiziell angenommen worden; der C. Helveticus (Schweizer; auch Formula C. Helvetica), 1674 von den Professoren Heidegger in Zürich und Turertin in Genf gegen Amyrauts (s.d.) Lehre von der Gnade gerichtet, 1675 und 1676 in der Schweiz eingeführt, aber infolge mannigfachen Widerspruchs zu Beginn des 18. Jahrh. wieder um sein symbolisches Ansehen gebracht. – 2) In der lutherischen Kirche: der C. Dresdensis von 1571, Bekenntnis der kurfürstlich sächsischen Theologen in den der Annahme der Konkordienformel vorangehenden Verhandlungen, und der C. repetitus fidei vere Lutheranae (Wiederholung des wahren lutherischen Glaubens), 1655 von den sächsischen Theologen gegen Georg Calixtus (s.d.) gerichtet. Der Vereinigung der augsburgischen, böhmischen und helvetischen Konfessionsverwandten der polnischen Provinzen diente der 1570 zu Sendomir vereinbarte C. Sendomiriensis über die Lehren von der Menschwerdung Christi und vom Abendmahl. – C. gentium, die bei allen Völkern sich findende gleiche Ansicht; c. matrimonialis, eheliche Übereinkunft; c. principis, landesherrliche Zustimmung. – Funktioneller C., gleichzeitige oder aufeinander folgende und aneinander anschließende Erkrankung paariger Organe, veranlaßt durch einen durch das Nervensystem ausgeübten Einfluß (z. B. die sympathische Erkrankung eines unverletzten Auges nach Verletzung des andern).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 262.
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