Handelskauf

[730] Handelskauf ist ein Kauf, bei dem der Käufer oder Verkäufer ein Kaufmann (s. d.) im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der von dem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes (s. d.) abgeschlossen wurde und dessen Gegenstand Waren oder Wertpapiere, nicht aber Grundstücke bilden dürfen. Ist bei einem H. der Käufer in Verzug (s. d.), so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in sicherer Weise irgend jemand in Verwahrung geben oder nach vorhergegangener Androhung sie öffentlich versteigern lassen. Der vorherigen Androhung bedarf es nicht, falls die Ware dem Verderb ausgesetzt oder die Androhung untunlich ist, d. h. den Käufer doch nicht erreichen oder zuviel Zeit oder Geld kosten würde. Wenn möglich, muß der Verkäufer dem Käufer Ort und Zeit der Versteigerung mitteilen. Die Gefahr, bez. den Verlust, den dieser Selbsthilfeverkauf gegebenenfalls mit sich bringt, hat der säumige Käufer zu tragen (§ 373 des Handelsgesetzbuches). Beim sogen. Spezifikationskauf (s. Kauf) darf der Verkäufer die Bestimmungen über Form, Maß etc. treffen, falls der Käufer nicht rechtzeitig seine diesbezüglichen Erklärungen abgibt (§ 375). Beim Fixgeschäft, d. h. wenn bedungen wurde, daß die Lieferung der Ware oder Bezahlung des Kaufpreises genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, kann der andre Teil, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, vom Vertrag zurücktreten oder statt der Erfüllung Schadenersatz fordern (§ 376). Beim beiderseitigen H., d. h. wenn Käufer wie Verkäufer Kaufleute sind, muß der Käufer die Ware bei Empfang sofort untersuchen und. wenn sie mangelhaft, dem Verkäufer Mitteilung hiervon machen, falls er nicht des Rechtes verlustig gehen will, die Waren zur Verfügung stellen zu dürfen. Mängel, die sich erst später zeigen, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Im Interesse des Handelsverkehrs ist jedoch diese Anzeige spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Waren zu machen (§ 377 des Handelsgesetzbuches und § 477 mit 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Gleiche gilt, falls eine andre als die bestellte Ware oder weniger als bedungen geliefert wurde. Bei einer Mehrlieferung dagegen muß der Käufer nach richtiger Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls die bestellte Menge behalten und kann nicht etwa die Annahme verweigern (§ 378). Jedenfalls aber hat der Kaufmann stets die Pflicht, für entsprechende Aufbewahrung der Waren zu sorgen, die er zur Verfügung stellen oder beanstanden will (§ 379). Im Zweifel bestimmt sich der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware abzüglich der Verpackung, wobei jedoch der Handelsgebrauch des Ortes zu berücksichtigen ist, an dem der Verkäufer zu erfüllen hat (§ 380). Für Viehkäufe jedoch gelten nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes (§ 382) diese Bestimmungen nicht (s. Haftpflicht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 730.
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