Kabelschutzkonvention

[408] Kabelschutzkonvention, internationaler Vertrag, abgeschlossen in Paris 14. März 1884, um die Unterseekabel mit Rücksicht auf ihre eigenartige Natur (Kostspieligkeit der Herstellung, Schwierigkeit der Instandsetzungsarbeiten, Gefährdung öffentlicher und privater Interessen bei Betriebsstörungen) gegen absichtliche oder fahrlässige Beschädigungen sowie die mit der Legung oder Ausbesserung von Kabeln beschäftigten Kabelschiffe gegen Behinderung oder Störung ihrer Arbeiten zu sichern. Zur Durchführung der Vertragsbestimmungen sind in den beteiligten Ländern die erforderlichen Gesetze erlassen worden. Das in Deutschland mit dem 1. Mai 1888 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Nov. 1887 bedroht mit Strafe nicht nur diejenigen Beschädigungen der Kabel, welche die Benutzung derselben verhindern oder stören, sondern auch diejenigen Handlungen, die an sich geeignet sind, eine derartige Störung zu bewirken. Nur im Falle des sogen. Notstandes, d. h. wenn es sich um die Rettung des Lebens oder des Schiffes handelt, ist die Bestrafung ausgeschlossen. Die Bestrafung erfolgt durch die Gerichte desjenigen Landes, dem das Fahrzeug angehört, an dessen Bord die Zuwiderhandlung begangen ist. Weitere Bestimmungen regeln das Verhalten bei Legung neuer Kabel, bei Reparaturarbeiten etc. und wie weit andre Fahrzeuge und Fischerboote sich von den Kabelschiffen entfernt zu halten haben. Die Eigentümer von Kabeln müssen Aufopferungen ersetzen, die Schiffer oder Fischer behufs Vermeidung der Beschädigung eines Kabels gemacht haben. Dem Vertrag sind beigetreten: Argentinien, Belgien, Brasilien, Costarica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich, Griechenland, Großbritannien nebst den meisten seiner Kolonien, Guatemala, Italien, Japan, Mexiko, Nicaragua, die Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, San Salvador, Schweden und Norwegen, Serbien, Spanien, Türkei, Uruguay und Vereinigte Staaten von Amerika. Leider ist durch das Gesetz die Freiheit des Handelns kriegführender Mächte nicht beschränkt worden. Vgl. Kraemer, Die unterseeischen Telegraphenkabel in Kriegszeiten (Leipz. 1903); Scholz, Krieg und Seekabel (Berl. 1904); Jouhannaud, Les câbles sousmarins, leur protectionen temps de paix eten temps de guerre (Par. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 408.
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