Kongokonferenz

[370] Kongokonferenz, eine auf Anregung des Fürsten Bismarck von den Regierungen Deutschlands und Frankreichs berufene und vom 15. Nov. 1884 bis 26. Febr. 1885 in Berlin abgehaltene Konferenz der Bevollmächtigten der genannten beiden Staaten sowie von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien,[370] den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden-Norwegen und der Türkei, nahm eine Generalakte (sogen. Kongoakte) an, in der allen Nationen völlige Freiheit des Handels und der Schifffahrt auf vorläufig 20 Jahre gesichert wird in einem Gebiete, dessen Grenzen bilden sollten: im N. der 2.° 30' südl. Br. bis 12° östl. L., dann die Wasserscheide zwischen dem Becken des Kongo und denen des Ogowe, Schari und Nil bis 28° östl. L., sodann der 5.° südl. Br. bis zum Indischen Ozean, der von da ab südwärts bis zur Mündung des Sambesi die Ostgrenze sein sollte. Die Südgrenze zieht den Sambesi aufwärts bis über die Mündung des Schire hinaus, dann auf der Wasserscheide zwischen diesem und dem Koanza einerseits und dem Kongo anderseits und folgt darauf dem Loje von seiner Quelle bis zur Mündung, von wo ab nordwärts bis 2°30' der Atlantische Ozean als Westgrenze eintritt. Das so begrenzte Gebiet wurde für neutral erklärt und der Sklavenhandel in demselben durchaus verboten, so daß es weder als Markt noch als Durchgangsstraße benutzt werden sollte. Ebenso sollte keine der Mächte, die Souveränitätsrechte in diesem Gebiet ausüben, Monopole oder Privilegien verleihen dürfen. Als Abgaben sollen nur solche zulässig sein, die den Charakter eines Entgelts tragen, wie Hafen- und Lotsengebühren, zur Bestreitung oder Erhaltung von Leuchttürmen und Baken u. dgl. Doch hat man dem Kongostaat seit Mai 1893 gestattet, Einfuhrzölle zu erheben, nachdem demselben schon gleich zu Anfang eine mäßige Gebühr von den ausgeführten Waren entrichtet worden war. Eine der wichtigsten Folgen der K. war die Anerkennung und Begrenzung des neu ins Leben getretenen Kongostaates (s. d.). Vgl. »Aktenstücke, betreffend die Kongofrage, nebst Karte« (amtlich, Hamb. 1885).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 370-371.
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