Kunstfehler

[812] Kunstfehler (Berufsfehler) eines Arztes ist ein schwer zu definierender Begriff. Im allgemeinen kann man als Folge eines »Kunstfehlers« die erwiesenermaßen durch eine ärztliche Behandlung eingetretene Gesundheitsschädigung oder den erwiesenermaßen ebenso herbeigeführten Tod eines Menschen ansehen, wenn die vom Arzt eingeschlagene Behandlung vollkommen von den sowohl durch die Wissenschaft als auch durch die ärztliche Erfahrung festgestellten und als richtig anerkannten Grundsätzen abwich. Hiernach kann ein K. sowohl durch Fahrlässigkeit (Unachtsamkeit, Mangel an genügender Vorsicht etc.) als auch durch Unwissenheit herbeigeführt werden. Freilich ist von manchen Juristen bezweifelt worden, ob auch in letzterm Falle der Täter strafbar sei, da Unwissenheit kein Fehler des Willens ist. Doch wollte schon die Carolina (Art. 134) dem Arzt, der »aus Unfleiß oder Unkunft« und doch unvorsätzlich jemand mit seiner Arznei töte, nach Rat der Kunstverständigen bestraft wissen. Es gibt aktive, durch Handeln, und passive, durch Unterlassen herbeigeführte K., von denen die letztern häufig recht schwer zu beweisen sein werden; man denke nur an die bei einer großen Zahl von Leiden zahllosen Unterlassungen rechtzeitigen sachgemäßen Eingreifens, die der Kurpfuscherei etc. zur Last gelegt werden können. Als Milderungsgrund für einen begangenen K. kann nicht etwa der Umstand herangezogen werden, daß die gleiche Handlung in einem andern Falle nicht tödlich endete, oder in einem dritten durch Kunsthilfe die Gefahr beseitigt wurde, es wird stets der Fall für sich allein beurteilt. Stürbe also z. B. ein sicher in wenig Monaten dem Tode verfallender Schwindsüchtiger plötzlich infolge der Darreichung einer tödlichen Dosis Chloralhydrat, so wird der K. genau so beurteilt, als wäre diese Dosis einem ganz gesunden Manne verabreicht und hätte dessen Tod herbeigeführt. Um einem Arzt einen K. nachzuweisen, bedarf es für den Richter eines sachverständigen Gutachtens, als welches immer das einer medizinischen Fakultät einer Universität oder eines andern völlig objektiven, unbeteiligten ärztlichen Kollegiums, niemals aber das einzelner Ärzte in Anbetracht der Schwere der Beschuldigung und der so leicht möglichen Irrtümer bei Beurteilung solcher Fälle eingeholt werden sollte. – Die Bestrafung eines Kunstfehlers erfolgt gegenwärtig in Deutschland nach § 222 und 230 des Reichsstrafgesetzbuches, von denen der erstere den durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Tod eines Menschen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, der letztere die fahrlässige Körperverletzung mit Geldstrafe bis 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bedroht, falls der Täter zu der Aufmerksamkeit, die er außer Augen setzte, vermöge seines Berufes besonders verpflichtet war. Diese gesetzlichen Bestimmungen verschärft für den Arzt noch der § 232, in dem es heißt, daß bei allen fahrlässigen Körperverletzungen die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, wenn nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Berufspflicht begangen worden ist, d. h. bei dem K. liegt dem öffentlichen Ankläger die Verfolgung ob, sobald die Sache zu seiner Kenntnis gebracht ist. Verstößt ein Arzt absichtlich gegen die Berufspflicht, so fällt dies unter den Begriff der gemeinen Verbrechen. – In Österreich wird einem Arzte, der durch Unwissenheit schwere körperliche Beschädigung oder den Tod des Kranken herbeiführte, die Ausübung der Heilkunde so lange untersagt, bis er durch eine neue Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse dargetan hat (§ 356 des Strafgesetzbuches). Schädigt ein Arzt infolge Fahrlässigkeit (Vernachlässigung) einen Menschen wesentlich an seiner Gesundheit, wird er mit Geldstrafe von 100–400 Kronen bestraft; ist die Schädigung schwer, so tritt Arreststrafe von 1–6 Monaten, erfolgt der Tod, strenge Arreststrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr ein (§ 358 und § 335 des österreichischen Strafgesetzbuches). – In Frankreich wird der K., der den Tod des Patienten zur Folge hatte, mit 3 Monaten bis 2 Jahren Gefängnis und Geldstrafe von 50–600 Fr., falls nur eine Körperverletzung vorliegt, mit Gefängnis von 6 Tagen bis 2 Monaten und mit Geldstrafe von 16–100 Fr. am Arzt geahndet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 812.
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