Münzregal

[271] Münzregal, das nur dem Staat zustehende Recht, Münzen zu bestimmen und prägen zu lassen (M. im weitern Sinne). Die früher vielfach vorgekommene und zu großen Mißbräuchen führende Verleihung der Ausübung dieses Regals an Dritte ist jetzt abgestellt. Gewöhnlich hat auch der Staat den Fabrikationsprozeß der Münzen ausschließlich in die Hand genommen, wie denn auch in Frankreich die früher übliche Verpachtung 1879 aufgegeben wurde. Das M. ist damit begründet, daß Metall- und Nominalgehalt des Kurantgeldes miteinander übereinstimmen müssen, daß die Prägung desselben keinen, die der Scheidemünzen nur einen beschränkten Gewinn abwerfen darf, der privaten Spekulation also keinen Reiz bieten kann und darf, sowie endlich darin, daß die Münze gesetzliches Zahlungsmittel ist. Früher hatte man dagegen oft das M. als Quelle von Einnahmen benutzt, die man durch Herabsetzung des Nennwertes behufs der Einziehung, Verrufung und heimliche Münzverschlechterungen erzielte. Schon die römischen Kaiser übten ausschließlich das Münzrecht, und es war eine vesondere Begünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den gotischen Königen erteilten. In Deutschland stand dies Recht den Kaisern und Königen zu, die es anfänglich durch die Körperschaften der Münzer und Hausgenossen verwalten lief;en, später auch einzelnen Stiftern, Bischöfen, Äbten, weltlichen Fürsten und Städten verliehen. Die alten Herzoge von Sachsen, Bayern und Schwaben legten es sich aber ebenfalls bei, und es wurde demzufolge als ein gesetzliches Vorrecht der Kurfürsten in der Goldenen Bulle anerkannt. Sonst aber blieb das Münzrecht kaiserliches Reservat und konnte nur durch Verleihung erlangt werden. In Deutschland unterliegt gegenwärtig das Münzwesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches. Die Ausprägung erfolgt auf Kosten des Reiches für sämtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, die sich hierzu bereit erklären. Die Gold und größern Silbermünzen (5- und 2-Markstücke) tragen auf der Reversseite das Bildnis des Landesherrn, bez. das Hoheitszeichen der Freien Städte. Die Einziehung abgenutzter Münzen, deren Gewicht geringer als das Passiergewicht ist, erfolgt auf Kosten des Reiches, dem auch der Gewinn aus der Ausprägung von Scheidemünzen zufällt. Vgl. Deutschland, S. 787, 2. Spalte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 271.
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