Sanitätskorps

[553] Sanitätskorps, die Gesamtheit der Militärärzte nebst dem Personal an Sanitätsunteroffizieren, Sanitätsmannschaften und Krankenwärtern. Es gibt in Deutschland seit 1896 zwei in sich geschlossene S., der Armee und der Marine. Die im Offiziersrang stehenden Militärärzte bilden das Sanitätsoffizierkorps, das in Deutschland nach Rang, Pflichten und dienstlichen Verhältnissen durch die Verordnung vom 6. Febr. 1873 den Offizierkorps des Heeres, bez. der Flotte völlig gleichgestellt ist. Die Ärzte teilen sich dem Ranfe nach unter dem Generalstabsarzt der Armee, bez. Marine (Rang als Generalleutnant), die direkt dem Kriegsministerium unterstehen, in: Generalärzte für die Armeekorps, bez. Marinestationen mit dem Rang als Oberst oder Generalmajor (je zur Hälfte nach dem Dienstalter), Generaloberärzte als Divisionsärzte mit dem Rang als Oberstleutnant, Oberstabsärzte als Regimentsärzte mit Majorsrang (zwei Gehaltsklassen), Stabsärzte mit Hauptmannsrang (zwei Gehaltsklassen für die Bataillone, Abteilungen), Oberärzte und Assistenzärzte mit Oberleutnants-, bez. Leutnantsrang. Die Oberärzte heißen bei der Marine Oberassistenzärzte. Ihrem Rang entsprechend, haben die Sanitätsoffiziere in ihrem Dienstbereich dieselben Disziplinarbefugnisse wie die Truppenbefehlshaber, unterstehen aber auch selbst der Disziplinargewalt ihrer militärischen, resp. militärärztlichen Vorgesetzten, ebenso dem Militärstrafgesetz und eignen Ehrengerichten gemäß allerhöchster Verordnung vom 9. April 1901. Auf die nicht im Offiziersrang stehenden Mitglieder des S. finden alle militärischen Vorschriften Anwendung. Das Sanitätsoffizierkorps der Armee ergänzt sich durch Zöglinge der Kaiser Wilhelms-Akademie und zum geringen Teil aus Ärzten, die zum Dienst auf Beförderung eintreten. Das Sanitätsoffizierkorps der Marine ergänzt sich meist aus Ärzten der letztern Art. Zur Beförderung zum Sanitätsoffizier (Assistenzarzt) werden Unterärzte nach vollzogener Wahl durch die Sanitätsoffiziere der betreffenden Division vorgeschlagen. Über die Verwendung des S. im Dienst bei der Truppe und in den Lazaretten s. Artikel »Kriegssanitätswesen«. Seit 1902 sind die Militärapotheker dem S. angegliedert. Examinierte Apotheker, die ihrer aktiven Dienstpflicht genügt, auch das Examen als Nahrungsmittelchemiker bestanden haben, können nach Ablegung einer Probedienstzeit als Stabsapotheker angestellt werden. Aus ihnen werden die Korpsstabsapotheker ernannt. Ein Oberstabsapotheker ist Referent im Kriegsministerium. Vgl. Oven, Taktische Ausbildung der Sanitätsoffiziere (Berl. 1899, 2 Tle.); Dautwitz, Über sanitätstaktische Ausbildung der Sanitätsoffiziere der Armee (das. 1901); Graf v. Hertzberg, Der Offizier und Sanitätsoffizier des Beurlaubtenstandes (2. Aufl., Oldenb. 1902). In Österreich-Ungarn und Italien gehören zum Sanitätspersonal der Armee auch die Sanitätstruppen (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 553.
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