Amortisation

[426] Amortisation (v. lat., fr. Amortissement, spr. -tiß'mang), 1) Ertödtung, Auslöschen, Dämpfung, Schwächung; 2) die Veräußerung von Grundstücken an die Kirche, welche die todte Hand hieß, weil sie einmal Erworbenes nicht wieder herausgab. Da nun alles Kirchengut steuerfrei war, durch dessen Anhäufung aber dem Staate die höchste Gefahr u. größte Belastung erwuchs, so wurde im Mittelalter von der weltlichen Macht, vorzüglich Karl V., die Erwerbung von Grundeigenthum durch die Kirche an die Genehmigung des Staates gebunden, ja ein Verkäufer einer Liegenschaft mußte zuweilen eidlich erhärten, daß er es nicht zum Vortheil einer solchen todten Hand erkaufe. Reichsstädte, wie Frankfurt u. Nürnberg, erhielten Privilegien, daß die Geistlichkeit keine Grundstücke kaufen durfte, u. wenn ihr solche durch Erbschaft zufielen, an einen Bürger verkaufen mußte. Ähnlich haben auch neuere Landesgesetze u. selbst Verfassungsurkunden derartige A-en von der Genehmigung des Staates abhängig gemacht (vgl. Mosham, über die Amortisationsgesetze, bes. in Baiern, Regensb. 1798); 3) das gerichtliche Verfahren, wodurch eine Schuldurkunde, sie sei ein acceptirter Wechsel, eine Anweisung, ein Staatsschuldschein au porteur, weil sie verloren gegangen od.[426] sich augenblicklich nicht vorfindet, für ungültig er klärt wird, so daß daraus, falls sie sich wiederfinden sollte, niemals eine Forderung an den Schuldner abgeleitet werden kann. Der Verlierende wendet sich zur Erlangung der rechtsgültigen A. an die zuständige Behörde, welche den etwaigen Finder durch Vorladung in den öffentlichen Blättern auffordert, innerhalb einer festgesetzten Frist sich zu melden. Erfolgt hierauf keine öffentliche Meldung, so wird das Amortisationserkenntniß publicirt (s. Mortisationsschein). Erscheint aber etwa der jetzige wirkliche Inhaber der verlorenen Urkunde, so wird zwischen ihm u. Demjenigen, welcher die A. nachsuchte, im weiteren Rechtswege verhandelt. Ähnlich ist das Verfahren bei A. alter Hypotheken, wenn die Urkunden entweder verloren gegangen sind od. in den Hypothekenbüchern Eintragungen alter Hypotheken sich finden, zu denen keine Berechtigten bekannt sind. Auch hier wird ein Edictalproceß eingeleitet u. darauf nach Befinden entweder die Ausstellung neuer Urkunden od. die Löschung jener alten Hypotheken verfügt. 4) Der allmählige Rückkauf ausgegebener Staatspapiere, um sie aus dem Verkehr zu ziehen u. so die Schuld allmählig zu tilgen. Der dazu bei einer zu machenden Anleihe od. bei auszugebendem Papiergeld angewiesene Fond heißt daher Amortisationsfond, s. u. Anleihen u. Staatspapiere: 5) überhaupt Tilgung od. Abtragung der Schuld; 6) (Med.), brandiges Absterben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 426-427.
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