Auspfändung

[52] Auspfändung (lat. Pignorum capio), die gerichtliche Handlung, durch welche zu Vollstreckung der Hülfe dem Schuldner ein zur Befriedigung seines Gläubigers hinreichender Theil seines beweglichen Vermögens (fahrende Habe, Mobilien) ab- u. in gerichtliche Verwahrung genommen wird. Deren Gegenstand bilden zunächst entbehrliche Mobilien u. baares Geld od. leicht in solches zu verwandelnde Sachen, z.B. Staatspapiere, Actien. Nur zuletzt u. selten wird zur Wegnahme von Handwerks- u. Ackergeräthschaften, nöthiger Bücher, od. Betten, nie der nothwendigsten Kleidung geschritten. Dieselbe erfolgt nach vorgängigem vergeblichem Zahlungsgebote, außer bei rückständigen Abgaben u. Gebühren, nur auf Antrag des Gläubigers u. dessen Angabe der abzupfändenden Sachen, welche verzeichnet u. taxirt werden. Innerhalb einer Frist steht dem Schuldner deren Einlösung (lat. Reluitio) nach dem Taxpreis zu, außerdem dieselben entweder dem Gläubiger nach dem Taxwerth als Zahlung (in solutum) übergeben, od. versteigert werden. u. aus dem Ertrag die Schuld mit allen Kosten bezahlt, der Überschuß dem Schuldner zurückgestellt wird. Findet man gar nichts vor, so wird darüber ein Protokoll (franz. Procès verbal de carence) aufgenommen, u. der Schuldner muß auf Verlangen einen Manifestationseid leisten, daß er nichts bei Seite geschafft habe. Verschlossene Behältnisse werden nöthigenfalls mit Gewalt eröffnet. Die A. wird bis zur völligen Befriedigung des Gläubigers wiederholt, dem auch gemeinrechtlich vom Augenblick der A. an ein, zumal bei ausbrechendem Concurse wichtiges, weil einen Vorzug gewährendes Pfandrecht zusteht. Dem Mißbrauche der Verzögerung der A. durch frivole Appellationen od. durch Behauptung des Eigenthums der Gegenstände der A., namentlich von Ehefrauen u. Kindern, wird in neneren Gesetzen begegnet. In Frankreich geschieht nach Code de proced. civ. die A. (Saisie-exécution) durch einen Huissier u. 2 Zeugen stets in Abwesenheit des Schuldners. In England erfolgt sie von dem Sheriff je nach Auswirkung eines Befehls, entweder eines Writ of fieri facias durch erfolgte Wegnahme u. Verkauf der Fahrniß, od. eines Writ of levari facias durch Beschlagnahme der Renten u. Nützungen, od. eines Writ of elegit durch Übergabe der taxirten Fahrniß an den Gläubiger u. dessen Einweisung in Besitz u. Ertrag der Hälfte der Grundstücke bis zur Befriedigung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 52.
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