Kasten [2]

[366] Kasten (v. portug.), erbliche Stände, in denen sowohl die bürgerliche Stellung als auch die Beschäftigung von den Vorfahren auf die Nachkommen übergeht, so daß weder einer aus der niederen K. in die höhere, noch umgekehrt steigen kann. Diese ausschließenden Institute finden sich im Alterthum bes. in Ägypten, s.d. (Ant.) u. in Indien (s.d.), wo das Kastenwesen noch in seiner ganzen Strenge besteht; auch in Persien, nach der Zoroastrischen Staatseinrichtung, u. in Chili, Mexico u. Peru fand man Spuren von K. Das Kastenwesen liegt theils als natürlich in dem Forterben der väterlichen Verhältnisse u. Besitzungen, theils aber muß man es als durch Eroberer geworden u. bestimmt annehmen. Die Einwanderer in ein Land brachten die ursprünglichen Bewohner, denen sie entweder an Kraft od. an Cultur überlegen waren, durch Gewalt od. Ansehen zum Gehorsam u. zum Dienst, wobei es dann für alle Zeiten blieb. Und so sind in Indien die oberen K. noch jetzt durch hellere Farben u. schönere Gesichtsbildung ausgezeichnet u. in den alten ägyptischen Gemälden erscheinen die obern K. eben so durch lichtere Farben von den niederen ausgezeichnet. Das Mißliche der Kasteneintheilung liegt in dem Hinderniß, welches dieselbe der freien Entwickelung der Cultur in den Weg legt, indem sie das Auftauchen von Geistern aus anderen Sphären u. dadurch hervorgerufene wohlthätige Reibungen u. Revolutionen im Gebiete des Erkennens u. Wissens unmöglich, dagegen Wissenschaft u. Kenntniß zu einem todten Besitzthume eines privilegirten Standes macht. Wenn man in neuerer Zeit in europäischen Staaten noch von einem Kastengeist spricht, so ist das nur uneigentlich gesagt, u. man meint das Streben derer, welche wegen ihrer Geburt u. der damit verknüpften Vorrechte vor Andern, also bes. des Adels, sich auch von diesem im socialen Leben absondern. Vgl. Keller, Über den Kastengeist, Erl. 1823.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 366.
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