Revers

[87] Revers (v. lat.), 1) jede schriftliche Versicherung, worin Jemand die Übernahme einer Verbindlichkeit für die Zukunft entweder unbedingt od. wenn gewisse Voraussetzungen eintreten, übernimmt; daher Reversalien (lat. Reversales sc. literae), die Urkunde, in welcher ein solcher R. niedergelegt ist. Die Veranlassung zur Ausstellung solcher Reversalien kann sehr verschieden sein, z.B. die Versicherung einer Gemeinde, daß sie eine, bei ihr heimathsberechtigten Person, welche sich zeitweilig ins Ausland wenden will, jederzeit wieder aufnehmen, resp. unterstützen will, s. Heimathsrecht; od. der Lehnrevers (Gegenbries), in welchem der Vasall nach erhaltener Investitur bekennt, die Belehnung von dem Lehnherrn erhalten u. dagegen die Lehnpflicht übernommen zu haben; od. wenn einer Behörde von einer andern eine Dienstleistung (z.B. die Auslieferung eines Verbrechers, die Gestellung eines Zeugen) gewährt wird, zu welcher sie an sich nicht verpflichtet ist, u. die requirirte Behörde von der requirirenden eine Versicherung darüber verlangt, daß die letztere daraus kein Recht ableiten wolle, od. daß dieselbe ihr in ähnlichen Fällen gleiche Rechtshülfe gewähren wolle; od. die fürstlichen Reversalien, wonach die Landesherrn vor Entgegennahme der Erbhuldigung mittelst feierlicher Urkunde versprechen mußten, die Stände bei ihren hergebrachten Freiheiten u. Ordnungen zu belassen, die Landesverfassung, die Religion nicht zu verändern u. dgl.; 2) (Gramm.), s. Reversion 3), 3) die Rückseite einer Münze, auf welcher Werthangabe, Wappen od. dgl. stehen, s.u. Avers.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 87.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: