Heimathsrecht

[177] Heimathsrecht, 1) im weiteren Sinne gleichbedeutend mit Unterthansrecht od. den Rechten, welche aus der Staatsangehörigkeit überhaupt fließen; 2) im engeren Sinne das Recht eines Staatsangehörigen in einem bestimmten Bezirke des Staates (Heimathsbezirk) sich ständig aufhalten zu dürfen u. im Falle der Hülfsbedürftigkeit Unterstützung zum nothwendigsten Lebensbedarf zu erhalten. Die Regelung der Heimathsverhältnisse ist erst in neuerer Zeit als ein Bedürfniß hervorgetreten, seitdem man dem Armenwesen eine größere Sorgfalt zuwendete u. das Verfahren gegen Vagabunden, Bettler etc. strenger wurde. Indem man als den besten Schutz gegen umherstreichendes Gesindel nicht sowohl, wie früher geschah, die Exilirung derselben, als vielmehr die Cousinirung derselben auf einen festen Wohnsitz erkannte, mußte man nothwendig dazu gelangen, über die Bedingungen, unter denen einem Bezirke die Verpflichtung aufzuerlegen sei, verarmte Personen aufzunehmen, festere Grundsätze aufzustellen. Auf diese Weise sind nicht blos in den einzelnen Staaten verschiedene Heimathsgesetze (z.B. Baierisches Gesetz vom 11. Sept. 1825 u. 1. Juli 1834, Badisches Gesetz vom 31. Dec. 1831, §. 70–80, Altenburgisches Gesetz vom 19. Febr. 1833, Weimarisches Gesetz vom 11. April 1833, Königlich Sächsisches Gesetz vom 26. Nov. 1834, Lippisches Heimathsgesetz vom 2. März 1841) entstanden, sondern es traten auch die verschiedenen Staaten zu Heimathsconventionen zusammen, in denen über die bei Übernahme lästig gewordener Personen einzuhaltenden Regeln Vereinbarungen getroffen wurden. In neuester Zeit sind diese letzteren Conventionen durch eine allgemeine Convention, welche zunächst zwischen Preußen, Baiern, Sachsen u. mehreren kleineren deutschen Staaten in Gotha am 15. Juli 1851 geschlossen wurde u. welcher nach u. nach auch alle übrigen deutschen Staaten, mit Ausnahme Österreichs, beigetreten sind, verdrängt worden. In fast allen Heimathsgesetzen ist hierbei als Heimathsbezirk die Ortsgemeinde angenommen worden, so daß, wer zur Ortsgemeinde gehört, zugleich auch in derselben heimathshörig ist. Da aber die Lage der Ortsgemeinden zu verschieden ist, als daß durch die Anwendung des gleichen Grundsatzes nicht Ungleichheiten hervorgerufen würden, die sich namentlich in der übergroßen Belastung der städtischen Gemeinden durch den Armenaufwand, gegenüber den ländlichen Districten, klar herausstellen; so sind die Bestrebungen in neuester Zeit darauf gerichtet, einen Mittelbezirk, welcher zwischen Gemeinde u. Staat stände, als Grundlage des H-s anzunehmen. Der Erwerb des H-s erfolgt a) durch förmliche Aufnahme in den Heimaths- (Gemeinde-) Bezirk; b) durch Geburt von heimathsberechtigten Eltern, so daß ein eheliches an dem Orte, wo der Vater, ein uneheliches an dem Orte, wo die Mutter heimathsberechtigt ist, das H. erlangt; c) durch gesetzmäßige Verheirathung erwirbt die Ehefrau das H. ihres Mannes; d) in Folge einer höheren Zuweisung kann das H. bei Staats-, Kirchen-, Schul-, Militär- u. Hofdienern am Orte ihrer Berufsausübung entstehen, wenn nicht der Aufenthalt selbst nur als ein vorübergehender zu betrachten ist. Das einmal erworbene H. dauert dann so lange, bis dem Berechtigten anderwärts ein neues H. begründet ist. Über die Behandlung wirklicher Heimathsloser, d.h. solcher Personen, welche den Besitz eines wirklichen H-s an einem bestimmten Orte nicht nachweisen können, bestimmt die Convention vom 15. Juli 1851, daß zunächst derjenige Staat zur Übernahme verpflichtet ist, in dessen Gebiet der Heimathslose entweder nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten od. sich verheirathet u. mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen innegehabt hat; wo keiner dieser Fälle stattfindet, entscheidet die Geburt. Um das H. aber nicht zu einem ertödtenden Zwange werden zu lassen, mittelst dessen der Bewohner eines Ortes sammt seinen Angehörigen immer an dieselbe Wohnstätte gebunden werden könnte, müssen den Heimathsbestimmungen gesetzliche Bestimmungen über Freizügigkeit gegenüberstehen, welche dem Staatsangehörigen die Freiheit offen lassen, gegen Erfüllung der allgemeinen Staatsdienerpflichten, seinen vorübergehenden od. bleibenden Aufenthalt auch an einem anderen Orte des Staatsgebietes zu nehmen, u. welche der anderen Gemeinde das Recht benehmen, ohne genügenden Grund die Zurückweisung in den Heimathsbezirk zu decretiren. Bei längerem, ständigem Aufenthalt an einem anderen Orte wird dann in der Regel ein Heimathsschein erfordert, d.h. eine beglaubigte Urkunde der Behörde des Heimathsbezirks, durch welche die Zusicherung ertheilt wird, daß Derjenige, auf welchen die Urkunde gestellt ist, an dem Orte heimathsberechtigt sei u. zu jeder Zeit daher daselbst wieder Aufnahme finde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 177.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: