Wetten

1. Man wettet jedem Richter nach seinem Recht.Graf, 322, 277.

Die Höhe der an ihn zu zahlenden Strafgelder richtet sich nach seiner Rangstellung. (S. Gewette 1.)

Mhd.: Man wettet jedem richter nach seim recht. (Meichsner, 40, 3.)


[208] 2. Niemand wettet um Eine Sache zweimal. Graf, 322, 280.

Der Kläger erhielt in allen Fällen nur einfache Busse, weil er beim Empfang derselben schwören musste, keine mehr zu fordern. In Betreff der an den Richter zu zahlenden Gewette galt im allgemeinen als Regel dasselbe, vorzüglich auch in dem Sinne, dass in allen Fällen, in welchen das eine Gericht die Wette schon gefordert hatte, einem andern keine Forderung darauf mehr zustand. Es fanden jedoch Ausnahmen statt, es kam vor, dass jemand zwei-, ja dreimal in derselben Sache wetten musste. Wer z.B. an einem Feiertage den Frieden brach, musste an geistliches und weltliches Gericht Gewette zahlen.

Mhd.: Neman ne weddet vmme ene sacke tvies. (Sachsenspiegel, I, 53, 4.)


3. Wer wetten will, muss einsetzen.Körte, 6801.

Bei Tunnicius (639): De wedden wil, de mot bysetten. (Qui certare cupit, pignus deponat et aurum.)


4. Wetten bringt um Haus und Betten.

Böhm.: Do pláče se hádej, jenom se nezakládej. (Čelakovsky, 249.)


5. Wo zwei wetten, muss einer verlieren.Simrock, 11577.

Holl.: Daar er twee wedden, moet er een verliezen. (Harrebomée, II, 349a.)


*6. Da wett' ich doch einen Centner Karpfen gegen einen faulen Hering.


*7. Ich wette keine hohle Nuss darum.

Jüdisch-deutsch in Warschau: Sich weiten zü Pätsch (Mehrzahl von Patsch = Ohrfeige) var Synagoge. Scherzhafte Bezeichnung des Gegenstandes einer Wette. Auf die Frage: Um was wetten wir? Die Antwort: Um Ohrfeigen für die Synagoge. Es besteht nämlich der Gebrauch, den Preis einer kleinen Wette, z.B. Wachskerzen, Brennholz u.s.w., für die Synagoge zu bestimmen. In der obigen Redensart liegt aber der Witz in den Wörtchen »var«, welches ebenso wol für als vor bedeutet, hier aber in der letzten Bedeutung gebraucht ist.


*8. So haben wir nicht gewettet.

Lat.: Nihil ad fides. (Binder II, 2072; Faselius, 164.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 5. Leipzig 1880, Sp. 208-209.
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